1.000 Mark Strafe für ziemlich heißen Hund

■ Verfahren gegen Autofahrerin wegen Verstoß gegen Tierschutzgesetz vor dem Amtsgericht

Er wäre der einzige gewesen, der Klarheit in den Fall hätte bringen können, doch er konnte nicht aussagen: Der Basset, der im August letzten Jahres eine dreiviertel Stunde lang im überhitzten Wageninneren ausharren mußte – so der Vorwurf –, war nicht anwesend. Wohl aber sein Frauchen, eine Hundezüchterin. Die hatte gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 1.500 Mark wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz Einspruch eingelegt.

Da sich der Vorfall damals auf dem stark frequentierten Kundenparkplatz eines großen Warenhauses und zudem noch in der prallen Nachmittagssonne (bei einer Außentemperatur von 25 Grad) ereignete, schritten zahlreiche aufmerksame BeobachterInnen ein: Sie versuchten, das – apathisch hechelnde, schweißnasse – Tier zu befreien, ließen die Fahrzeughalterin ausrufen und riefen die Polizei.

Die daraufhin verhängte Geldbuße von 1.500 Mark wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wollte die Beschuldigte jedoch nicht akzeptieren: Die genannte Zeit – „ich war nur so fünf bis zehn Minuten weg“ – stimme ebensowenig wie der Vorwurf, ein Fenster und das Schiebedach nur einen kleinen Spalt weit geöffnet zu haben. Sie habe zwei Seitenfenster und das Schiebedach ihres schwarzen Volvos „so weit offen gehabt, daß da sogar locker jemand reinkommen konnte. Ich züchte seit elf Jahren diese Hunderasse, ich habe absolut keine Gefahr für das Tier gesehen!“

Der Zustand des Hundes, den sie nicht leugnen wollte, läge vielmehr daran, daß der Basset „die Autofahrt nicht so gut verträgt – dem Tier war einfach übel, die übergeben sich dann schon auch mal.“ Den Einwurf des Staatsanwalts, ob denn Autofahrten dann generell nichts für diese Hunde sei, läßt sie nicht gelten: Sie sei Züchterin, fahre häufig auf Ausstellungen und müsse ihre Hunde deshalb „einfach daran gewöhnen.“

Als der Staatsanwalt – nach dem Hinweis auf die gegensätzlichen Zeugenaussagen – der Frau anbietet, „um 500 Mark runterzugehen, 1.500 sind ein bißchen viel“, verweist diese auf ihren „guten Namen als Züchterin, mir geht es dabei nicht um die Summe an sich.“

Erst nachdem die Vorsitzende Richterin darauf hinweist, daß ihr ein eventuelles Srafverfahren mit bis zu 50.000 Mark Strafe bevorstehen könnte, lassen sich Beschuldigte und Rechtsanwalt darauf ein, einer Beendigung des Verfahrens zuzustimmen. Auf die Anhörung der acht vorgeladenen Zeugen wird somit verzichtet, die beschuldigte Hundezüchterin muß 1.000 Mark an den Tierschutzverein überweisen. bez