Miethai & Co.
: Zeitverträge

Teil II: Nachmieter nützen nichts  ■ Von Dirk Dohr

In letzter Zeit schließen Vermieter häufig befristete Mietverträge. Diese haben für die MieterInnen den Vorteil, daß während der Laufzeit der Befristung der Vermieter keine ordentliche Kündigung, z.B. wegen Eigenbedarf, geltend machen kann.

Der Nachteil einer solchen Regelung ist jedoch, daß auch die MieterInnen nicht ohne weiteres das Mietverhältnis beenden können. Sollten MieterInnen, z.B. weil sie eine preiswertere und/oder schönere Wohnung gefunden haben, aus einem befristeten Mietvertrag vorzeitig ausscheiden wollen, sollten sie sich als erstes an den Vermieter bzw. Verwalter wenden und diesen um eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung bitten. Sollte dabei keine Einigung zustande kommen, muß geprüft werden, ob den MieterInnen ein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung steht. Sind z.B. gerade Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden oder ein Mieterhöhungsverlangen gestellt worden, kann sich daraus ein Sonderkündigungsrecht ergeben.

Notfalls müssen die MieterInnen beim Vermieter eine Untermieterlaubnis für die ganze Wohnung, allerdings für eine spezielle Person oder Familie beantragen. Dabei muß diese Person genau benannt werden. Geburtsort und -datum, Beruf sowie letzte Meldeadresse des potentiellen Untermieters sind dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

Verweigert der Vermieter eine ordnungsgemäß beantragte Untermieterlaubnis, steht den MieterInnen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zu. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, daß das sich leider hartnäckig haltende Gerücht, man/frau müsse dem Vermieter lediglich drei Nachmieter benennen, dann sei der Mietvertrag beendet, leider nur ein Wunschtraum ist. Kein Mietvertrag kann lediglich durch die Benennung von (noch so vielen) Nachmietern beendet werden.