Bremens Togoer vor der Abschiebung?

■ Oppositionspolitiker Ayeva warnt vor zwangsweiser Rückführung seiner Landsleute

Einlaßkontrollen bei Pressekonferenzen sind eher ungewöhnlich. Togos führender Oppositionspolitiker Zarifou Ayeva ging trotzdem lieber auf Nummer sicher: Als er jetzt im Bremer Presseclub zu Gast war, achteten gleich mehrere seiner Landsmänner darauf, daß nur geladene Gäste den Saal betraten. Oppositionellen Kräften wie ihm seien die Häscher des togoischen Geheimdienstes selbst im Ausland auf den Versen, erklärte Ayeva.

In den letzten sechs Jahren, vor allem 1993 und 1994, sind tausende Togoer vor dem Terror ihrer Militärregierung geflüchtet; die meisten nach Frankreich und in die Bundesrepublik. Etwa 350 leben derzeit im Land Bremen. Ihrem Schicksal galt der hohe Besuch aus Lome, Togos Hauptstadt.

In Bremen, wie anderswo in der Bundesrepublik, haben Asylsuchende aus Togo in der Regel negative Bescheide von den Verwaltungsgerichten erhalten. Die Widersprüche der Antragsteller liegen dem Gericht teils schon seit Jahren vor; man sei aber entschlossen, die Verfahren noch dieses Jahr endgültig zu entscheiden, sagte ein Sprecher der Fünften Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen gegenüber der taz. „Unsere Richter meinen, sich über die allgemeine Lage eine hinreichend sichere Meinung gebildet zu haben. Sie gehen davon aus, daß sich die Lage in Togo beruhigt hat.“ Dazu Ayeva: „Ich habe den Eindruck, daß die offiziellen Stellen in Deutschland oft keine richtigen Informationen haben, was in Togo wirklich passiert. Deswegen bin ich hier.“

Togoer, die von ausländischen Behörden in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, müßten mit schlimmsten Repressalien rechnen, warnte Ayeva. „Morden ist eine Gewohnheit für das Militär, und an einem rückkehrenden Flüchtling ist ein Mord gar kein Problem, schließlich ist es ein anonymer Mord.“ Diese Einschätzung teilt das Bremer Verwaltungsgericht nicht; in einer Richtlinie der damals zuständigen Achten Kammer vom Anfang dieses Jahres heißt es, daß sich Togoer, die im Ausland Asyl beantragen, im Falle ihrer Rücckehr nach Togo nicht automatisch einer politischen Verfolgung aussetzen würden. Die meisten Togoer in Deutschland haben, da sie Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingelegt haben, eine vorübergehende Aufenthaltsbefugnis nach §51 oder §53 des Ausländergesetzes. Danach ergibt sich ihr Schutzgrund nicht unmittelbar aus ihrer Verfolgung, sondern aus nachträglichen Hindernissen - sprich: einer Verschärfung der Lebensbedingungen - im Heimatland, die den deutschen Behörden eine Abschiebung inhuman erscheinen lassen. Im Falle des §53 handelt es sich dabei um eine vorübergehenden Abschiebeschutz, bei §51 um eine befristete Aufenthaltsbefugnis (das sogenannte „kleine Asyl“). Andere erhielten 1993 begrenzte Zwei-Jahres-Visas, die mittlerweile ausgelaufen sind und deren Verlängerung ebenfalls vor Gericht anliegt. „Die Richter drücken sich vor den Togoern – sie wissen selber nicht, wie sie entscheiden sollen“, sagt Helga Rathjen, in der Flüchtlingsarbeit engagiert. Bremens Togoer leben zur Zeit, nach Monaten in Sammelunterkünften a la Hotelschiff Embrica Marcel, in Einzelwohnungen. Ihr Status erlaubt ihnen keine reguläre Beschäftigung, doch wurden einige zu gemeinnütziger Arbeit nach dem Sozialhilfegesetz zugelassen: für zwei Mark pro Stunde. „Die anderen haben nach wie vor nichts zu tun und fühlen sich dementsprechend entmündigt“, sagt Rathjen. ahm