Miethai & Co.
: Zeitverträge

Teil V: Fristversäumnis  ■ Von Andree Lagemann

Vergißt der Vermieter, drei Monate vor Beendigung eines qualifizierten Zeitmietverhältnisses den MieterInnen schriftlich mitzuteilen, ob seine ursprüngliche Verwendungsabsicht noch besteht, so konnten die MieterInnen nach früherem Recht die unbefristete Verlängerung ihres Mietverhältnisses verlangen.

Durch das 4. Mietrechts-Änderungsgesetz hat die CDU/CSU/FDP-Koalition 1993 die Folgen für den Vermieter bei verspäteter oder unterbliebener Schlußmitteilung wesentlich entschärft und den Kündi-gungsschutz für die MieterInnen weitgehend ausgehöhlt. Nun gilt unter der Voraussetzung, daß der Vermieter die Schlußmitteilung versäumt hat, die MieterInnen aber rechtzeitig die Fortsetzung des Mieterverhältnisses verlangt haben, folgendes:

Verzögert sich die beabsichtigte Verwendung ohne Verschulden des Vermieters oder teilt der Vermieter den Mieterinnen erst verspätet seine noch bestehende Verwendungsabsicht mit, so können die MieterInnen die Verlängerung des Mietverhältnisses lediglich um die Dauer der Verzögerung bzw. der Verspätung verlangen. Verzögert sich z. B. die beantragte Baugenehmigung des Vermieters um sieben Monate, so beträgt der Verlängerungsanspruch der MieterInnen ebenfalls sieben Monate. Eine Verlängerung über die Dauer der Verzögerung hinaus, etwa bei Vorliegen einer sozialen Härte auf seiten der MieterInnen oder durch Beantragung einer gerichtlichen Räumungsfrist, ist bei qualifizierten Zeitmietverträgen im allgemeinen nicht möglich.

Daß durch diese Verzögerung die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren überschritten wird, spielt keine Rolle! Nur wenn der Vermieter seine Verwendungsabsicht schuldhaft verzögert oder seine Verwendungsabsicht nicht mehr besteht, können die MieterInnen die Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit verlangen. Haben die MieterInnen das Fortsetzungsverlangen vergessen und hat sich auch der Vermieter nicht gerührt, so endet das Mietverhältnis regelmäßig mit Fristablauf.