Müller statt Müller-Müller

■ Wer seinen lästigen Doppelnamen loswerden möchte, muß bis zum 31. März seinen „Altfall“ beim Standesamt regeln Von Lisa Schöne-Mann

Nehmen wir einmal an, die Biathletin Simone Greiner-Petter-Memm, die Psychologin Annegret Schmidt-Eggert-Noell und das ehemalige GAL-Landesvorstandsmitglied Stefanie Faust-Weik-Roßnagel träfen sich bei der Physikerin Inge Schmitz-Feuerhake zu einem Dinner bei Kerzenschein. Ob die Tischkarten wohl Überlänge hätten? Jedenfalls fänden die Damen ungeachtet ihres unterschiedlichen Hintergrundes schon beim Aperitiv ein gemeinsames Gesprächsthema: Ist der Doppel- oder sogar Dreifachname noch zeitgemäß?

Der Gesetzgeber in Bonn gibt den Leidgeprüften, die in keine Formularspalte passen, jetzt Gelegenheit, den Makel loszuwerden. Bis zum Ende des Monats kann jede(r), der/dem der Doppel-Whopper wie ein Kloß im Magen liegt, beim Standesamt erklären, ab jetzt einen einfachen Familiennamen führen zu wollen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Namensrecht für nicht verfassungsgemäß erklärt hatte, wurde in Bonn jahrelang an einer neuen Regelung gebastelt. Die trat schließlich im April 1994 in Kraft. In einer zwölfmonatigen Übergangsfrist sollen nun bis Ende März „Altfälle“ bearbeitet werden. Nach neuem Recht können Eheleute ihre ursprünglichen Familiennamen beibehalten oder einen gemeinsamen Namen führen. Aus „Müller-Müller“ wird auf Wunsch „Müller“ & „Müller“ oder schlicht „Müller“. Ferner kann ein Ehepartner dem gemeinsamen Familiennamen den eigenen Geburtsnamen vorausstellen oder hintanfügen, also wieder „Müller-Müller“ wählen.

Die Änderungen kann nur ein autorisierter Fachmann für Eheschließungsangelegenheiten des zuständigen Bezirks vornehmen. Inklusive der Gebühren für die neuen Urkunden kostet der Befreiungsschlag 36 Mark. „Wir sind auf einen großen Ansturm vorbereitet“, sagt Wolfgang Hesselbarth, Standesbeamter im Eimsbüttel. „Die Frist läuft zwar schon fast ein Jahr, aber manche Leute schaffen es trotzdem erst kurz vor Ultimo.“

Sobald sich die Erwachsenen geeinigt haben, was fürderhin auf dem Türschild stehen soll, stehen sie vor dem nächsten Problem: Wie soll der Nachwuchs künftig bezeichnet werden? Wird mit der Namensänderung eines oder beider Elternteile auch eine Umbenennung der Kleinen fällig?

Wenn der Doppelname abgeschafft wird und die Eltern unterschiedliche Familiennamen annehmen, sich aber nicht entscheiden können, wie die Kinder heißen sollen – dann geht die Sache zur Entscheidung zum Vormundschaftsgericht.

„Irgendwie“, sinniert der Mann vom Standesamt, „ist das weltweit komplizierteste Namensrecht, nämlich das unsrige, nicht das Gelbe vom Ei“.