Miethai & Co Mietstreitigkeiten Welches Gericht ist zuständig? Von Andree Lagemann

Gerichtsverfahren in Mietstreitigkeiten sind für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse unterschiedlich geregelt. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnungsmietverhältnissen ist das Amtsgericht örtlich und sachlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich die strittige Wohnung befindet.

In Hamburg sind dies die Amtsgerichte Mitte, Wandsbek, Blankenese, Altona, Bergedorf und Harburg. Diese Zuständigkeit gilt – von Ausnahmen abgesehen – ausschließlich, abweichende Gerichtsvereinbarungen sind dementsprechend unzulässig.

Wenn Vermieter und Mieter einen anderen Gerichtsort vereinbart haben, so ist diese Absprache unwirksam, und der Vermieter muß im Streitfall zum Beispiel die MieterInnen einer Wohnung in der Ottenser Hauptstraße beim Amstgericht Hamburg-Altona verklagen. Diese Zuständigkeitsregel gilt auch für Genossenschaftswohnungen.

Das jeweilige Amtsgericht ist zuständig bei Klagen wegen Kündigung und Räumung, bei Klagen auf Zahlung von Mietrückständen, auf Feststellung des Bestehens eines Miet- oder Untermietverhältnisses und auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete.

Bei Streitigkeiten über Geschäftsräume ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Geschäftsraum liegt, nur zuständig, wenn der Streitwert 10.000 Mark nicht übersteigt. Andernfalls ist das Landgericht zuständig.