Miethai & Co.
: Fehlbelegt?

■ Abgabe neu geregelt Von Eve Raatschen

Durch das Änderungsgesetz vom 11. November 1996 wurde die umstrittene Neuregelung der Fehlbelegungsabgabe in Hamburg für „besserverdienende“ MieterInnen von Sozialwohnungen wieder geändert. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe setzt nun ein, sobald die Einkommensgrenzen, die zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigen, um 40 Prozent überschritten werden, während bislang die Verpflichtung schon ab einer 25prozentigen Überschreitung eintrat.

Die Fehlbelegungsabgabe, die bislang in einer Spanne von einer bis zu sechs Mark pro Quadratmeter Wohnfläche verlangt wurde, wird darüber hinaus um jeweils eine Mark pro Quadratmeter reduziert. Die Neuregelung gilt aber erst vom 1. Oktober 1996 an, für die Vergangenheit wird also nichts zurückerstattet.

Das Änderungsgesetz ist sicherlich ein Teilerfolg für alle, die sich gegen die zu hohe Abgabe zur Wehr gesetzt haben. Nur wegen des massiven Widerspruchs vieler Betroffener sahen sich Senat und Bürgerschaft gezwungen, die Abgabe zu reduzieren. Dennoch bleibt das Gesetz hinter den Forderungen von Mieter helfen Mietern und anderen MieterInneninitiativen zurück. Die Ausgleichszahlung wird nach wie vor begrenzt durch die Höchstbetragsverordnung vom 29. Juni 1995. Sie wurde nicht geändert und orientiert sich zum Teil an den Oberwerten des Mietenspiegels.

Nach wie vor wird es MieterInnen von Sozialwohnungen geben, die – Miete und Fehlbelegungsabgabe zusammengerechnet – für ihre Wohnung mehr bezahlen müssen als jemand, der in einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung lebt. Auch eine Regelung für Schwerbehinderte, die durch den Wegfall der Freibeträge bei der Einkommensberechnung jetzt zum Teil abgabepflichtig werden, wurde nicht getroffen.