Miethai & Co.
: Kündigung

■ Schwierig, aber machbar Von Sylvia Sonnemann

MieterInnen, die eine neue Wohnung anmieten wollen, stehen häufig vor dem Problem, daß für das alte Mietverhältnis eine lange Kündigungsfrist gilt oder - wie bei Zeitmietverträgen - eine Kündigung erst Jahre später möglich ist. Ist keine Einigung mit dem Vermieter über ein vorzeitiges Ausscheiden zu erzielen, besteht auch keine fristlose Kündigungsmöglichkeit oder die Möglichkeit zur Nachmieterstellung, so können im Einzelfall die folgenden Sonderkündigungsmöglichkeiten hilfreich sein:

1. Gemäß § 549 Abs. 1 besteht für die MieterIn die Möglichkeit, mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wenn der Vermieter eine begründet beantragte Untermieterlaubnis nicht erteilt. Es ist in diesem Fall auch möglich, die Untermieterlaubnis für die gesamte Wohnung zu beantragen; wichtig ist die Angabe der Person(en) und eine kurze Begründung.

2. Ist der MieterIn gerade eine Mieterhöhung nach § 2 MHG (Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete) zugegangen, kann die MieterIn bis zum Ablauf des 2. Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, die Kündigung aussprechen. Diese Kündigung wird nach Ablauf zwei weiterer Monate wirksam.

3. Ist die MieterIn zur Duldung von wertverbessernden Maßnahmen oder von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (gemäß § 541b BGB) aufgefordert worden, besteht die Berechtigung, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, zu kündigen. Die Kündigung wird für den Ablauf des nächsten Monats wirksam.

4. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 3 MHG), kann die MieterIn noch bis zum 3. Werktag des Monats kündigen, von dem an die Miete erhöht werden soll. Die Kündigung wird nach Ablauf zwei weiterer Monate wirksam.