Miethai & Co
: Hund & Katze

Der Vermieter muß zustimmen  ■ Von Andree Lagemann

Vor einiger Zeit berichtete das Hamburger Abendblatt unter der Überschrift „Wohnrecht für Katzen“ über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, wonach Katzenhaltung „als zum Wohnen gehörend“ und damit auch ohne Zustimmung der Vermieterin als erlaubt gesehen werden dürfe. In der Geschäftsstelle von Mieter helfen Mietern in der Bartelsstraße rufen seither verstärkt Menschen unter Hinweis auf diesen Artikel an und wollen sich bestätigen lassen, daß die geliebte Katze nunmehr auch gegen den Willen der Vermieterin angeschafft oder gehalten werden darf.

Diese Anfragen müssen von den VereinsjuristInnen regelmäßig abschlägig beantwortet werden. Denn der Artikel gab die Urteilsgründe leider stark verkürzt wieder, insbesondere „vergaß“ er, daß die Entscheidung des Landgerichts lediglich für einige wenige Mietverhältnisse in Hamburg gilt. Das Urteil ist nämlich nur auf Mietverhältnisse anwendbar, in denen im Mietvertrag keine oder aber eine unwirksame Haustierregelung enthalten ist.

Nur für diese Einzelfälle gilt, daß die Haltung von Katzen vom vertragsgemäßen Ge-brauch der Mietsache umfaßt wird, wenn das Tier kastriert und in der Wohnung selbst gehalten wird. Das Landgericht vertritt insoweit die Auffassung, daß die Haltung von vornherein so zu gestalten ist, daß die Katze „für das Zusammenleben mit Menschen bestmöglich geeignet ist“ (LG Hamburg, Urteil v. 19.9.1996, Az. 307 S 207/95).

Demgegenüber finden die MieterInnen in den „Hamburger Mietverträgen über Wohnraum“ regelmäßig die Klausel: Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster. Ä...Ü Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.“ Dieses Tierhaltungsverbot ist grundsätzlich wirksam mit der Folge, daß insbesondere Hunde- und Katzenhaltung der Zustimmung der Vermieterin oder aber einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Vermieterin und Mieterin bedarf. Die Vermieterin kann frei entscheiden, ob sie die Genehmigung zur Tierhaltung erteilt.

Lediglich in Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch der Mieterin ergeben: Wenn z.B. allen anderen MieterInnen im Haus die Tierhaltung gestattet wird, kann die Vermieterin nicht willkürlich einer Mietpartei die Erlaubnis versagen.