Das Tauschen schützt vor Steuern nicht

Auch Einkünfte aus Tauschringen interessieren den Fiskus und die Sozialbehörden  ■ Aus Berlin Johannes Bernreuter

Einkünfte im Rahmen von Tauschringen werden prinzipiell genauso besteuert und auf Sozialleistungen angerechnet wie Einkommen in harter Mark. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Berliner Bundestagsabgeordneten Andrea Fischer von Bündnis 90/ Die Grünen hervor. Der Antwort ist auch zu entnehmen, daß die Bundesbank keine Bedenken gegen Tauschringe hat, solange diese auf eine Stadt oder einen Landkreis begrenzt bleiben.

Nach dem Einkommenssteuergesetz gelten sogenannte geldwerte Güter als Einnahme. Deshalb können laut Bundesregierung Gegenleistungen im Rahmen eines Tauschrings steuerpflichtige Einnahmen darstellen, und zwar bemessen nach dem allgemeinen Wert solcher Güter oder Dienstleistungen in Deutscher Mark. Entscheidend für die Besteuerung ist, ob der Betroffene die Absicht hat, Einkünfte zu erzielen. Wenn er dabei einen Gewinn macht, unterliegt er der Einkommenssteuer.

Tauschring-Gegenleistungen, die ein Selbständiger für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit erhält, sind darüber hinaus umsatzsteuerpflichtig. Wer allerdings nicht mehr als 32.500 Mark im Jahr einnimmt, braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen. Zur Bewertung des Einzelfalls verweist die Bundesregierung auf das jeweils zuständige Finanzamt.

Tauschring-Teilnehmer beschäftigt auch die Frage, ob ihre Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig sind. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gilt zwar nicht für Leistungen aus Gefälligkeit oder zur Nachbarschaftshilfe. Doch die Bundesregierung geht davon aus, daß Mitglieder eines Tauschrings „in der Regel“ nicht aus Gefälligkeit handeln, da sie eine Gegenleistung erwarten würden. In den meisten Bundesländern vermuten die Behörden Schwarzarbeit, wenn das Entgelt über der Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt.

Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, die durch Tauschringe vielfach aus ihrer Isolation herausfinden, bleiben also vom Arm des Gesetzes nicht verschont. Die Bundesanstalt für Arbeit erließ bereits 1995 eine Weisung an die Landesarbeitsämter, wonach Einkünfte aus Tauschringen als Einkommen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe anzurechnen sind. Im vergangenen Dezember ging diese Weisung in präzisierter Form an die örtlichen Arbeitsämter.

Der Magdeburger Tauschring- Initiator Michael Rost kritisierte die geltenden Freigrenzen für die Nebeneinkünfte als viel zu niedrig. Gegenwärtig dürfen Arbeitslose 120 Mark monatlich zu Arbeitslosengeld oder -hilfe hinzuverdienen. Alles weitere wird zur Hälfte auf die Stütze angerechnet. Rost fordert eine Freigrenze für Tauschring-Leistungen in Höhe von 800 bis 1.200 Mark monatlich.