Miethai & Co Hochwasser ... ... in der Wohnung – wer zahlt? Von Dirk Dohr

Wasserrohrbrüche, auslaufende Waschmaschinen oder überlaufende Badewannen sind glücklicherweise selten. Passiert aber doch einmal solch ein Unglücksfall, richtet er meist einen größeren Schaden an. Ist der/die MieterIn selbst für den Schaden verantwortlich, weil z. B. die eigene Waschmaschine ausgelaufen ist, ist selbstverständlich der/die MieterIn zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Anders ist dies jedoch, wenn die eigene Wohnung von dritter Seite, z. B. von dem „Obermieter“, unter Wasser gesetzt wurde. In diesen Fällen gilt folgendes:

Der Vermieter ist zur Instandsetzung der Mieträume verantwortlich, auch wenn ihn für den Wasserschaden keine Verantwortung trifft. Das heißt er muß die Wände trockenlegen und ggf. tapezieren und streichen lassen. Hat er die Wohnung mit einem Teppichboden auslegen lassen, muß er auch für die Trocknung oder den Austausch des Teppichs sorgen.

Sind jedoch auch Gegenstände des Mieters/der Mieterin beschädigt worden – wenn also beispielsweise Bücher oder Kleidungsstücke feucht geworden, der Computer oder der Fernseher durch die Feuchtigkeitseinwirkungen zerstört worden sind –, muß sich der/die MieterIn an den Verursacher des Wasserschadens halten. Der Vermieter ist in dem genannten Bespiel für diese Schäden nicht schadenersatzpflichtig, sondern der „Obermieter“. MieterInnen, die eine Hausratversicherung abgeschlossen hatten, müssen sich nicht mit ihrem Nachbarn streiten und das Risiko tragen, daß der „Obermieter“ kein Geld hat, da der Schaden dieser MieterInnen erst einmal von der Hausratversicherung beglichen wird. Diese wird sich dann selbst darum kümmern, ob und von wem sie die Kosten erstattet bekommt.

Sollten die MieterInnen Zweifel haben, ob der Vermieter nicht doch ein Verschulden trifft, sollte dies in der Rechtsberatung geklärt werden.