Miethai & Co.
: Schlüsselfrage

Anspruch auf Zusatzschlüssel  ■ Von Sylvia Sonnemann

Grundsätzlich haben MieterInnen Anspruch auf eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln. Es wird angenommen, daß bei Einzug jeweils mindestens zwei Schlüssel für Haustür, Wohnung, den Abstellraum in Keller oder Dachboden und Briefkasten an die MieterInnen übergeben werden müssen.

Probleme können auftauchen, wenn die Wohnung mit einer Schließanlage gesichert ist und weitere Schlüssel nur über den Vermieter zu erhalten sind. Bei nachvollziehbaren Gründen – wenn z. B. ältere Kinder der MieterIn oder der Babysitter einen Schlüssel benötigen oder dieser für den Notfall bei Bekannten oder Verwandten deponiert werden soll – muß der Vermieter zusätzliche Schlüssel herausgeben.

In einer amtsgerichtlichen Entscheidung, welche den Vermieter zur Herausgabe weiterer Schlüssel für die Großeltern, Putzhilfe und Tagesmutter verurteilte, ist ferner festgehalten worden, daß eine namentliche Benennung der Personen, die einen Schlüssel erhalten sollen, nicht erforderlich ist. Es gehe den Vermieter nichts an, wer z. B. die Kinder betreut oder die Wohnung putzt. Diese Entscheidungen sind höchstpersönliche Angelegenheit der MieterInnen. Ein Kontrollrecht des Vermieters im Sinne einer persönlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehe nicht.

Umgekehrt hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, einen Zweitschlüssel zu behalten oder im Falle einer längeren Abwesenheit der MieterInnen einen Schlüssel ausgehändigt zu bekommen. Dieses gilt auch, wenn sich in einer Formularklausel des Mietvertrages eine entsprechende Regelung findet, weil eine solche Klausel wegen des Verstoßes gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) unwirksam wäre.

Es genügt also, wenn der Schlüssel z.B. bei einem Nachbarn hinterlegt und dem Vermieter dieses mitgeteilt wird. Möchten die MieterInnen auch dieses nicht, haften sie für den Schaden, der durch eine eventuelle Notöffnung der Wohnung während einer längeren Abwesenheit entsteht.