Miethai & Co.
: Küchen

Kein Anspruch auf Herd  ■ Von Dirk Dohr

Meist befinden sich beim Einzug in der Küche bereits Herd und Spüle. Soweit die neuen MieterInnen diese Gegenstände nicht dem Vormieter durch die Zahlung eines Abstandes abgekauft haben, gehören Herd und Spüle zur Ausstattung der Wohnung, damit ist der Vermieter auch für ihre Instandsetzung verantwortlich. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, daß Spüle und Herd zwingend zur Grundausstattung einer jeden Wohnung gehören.

Zumindest für Hamburg gilt: Wenn MieterInnen eine Wohnung ohne Herd und Spüle anmieten, haben sie hinterher keinen Anspruch gegen den Vermieter, daß dieser ihnen auf seine Kosten einen Herd und eine Spüle beschafft. In diesen Fällen müssen die MieterInnen sich selbst um die Küchenausstattung kümmern, können sie dann aber auch wieder mitnehmen.

Der Vermieter muß in solchen Fällen jedoch zumindest dafür sorgen, daß sich in der Küche ein Energieanschluß, ein Wasseranschluß und ein Abwasseranschluß befinden. Sollten diese Anschlüsse nicht vorhanden sein, haben die MieterInnen einen Anspruch auf Installation. Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, daß er für die Installation dieser Anschlüsse nicht zuständig sei, da das Vorhandensein dieser Anschlüsse nach DIN 283 Bl. 1 Grundbestandteil einer Wohnung ist.

Hat ein Vermieter die Wohnung jedoch mit einer kompletten Einbauküche vermietet, ist er dafür verantwortlich, daß diese Geräte (z.B. Herd, Kühlschrank, Gefrierschrank, Dunstabzugshaube, Geschirrspüler) funktionsfähig sind. Wird eines dieser Geräte aufgrund der normalen Abnutzung oder aufgrund des Alters defekt, muß der Vermieter sich selbst um die Instandsetzung kümmern.