Rafsandschani in den Knast?

Berlin (taz) – Der Beschluß über die Liquidierung von Regimegegnern „liegt in den Händen des geheimen und außerhalb der Verfassung stehenden Komitees für Sonderangelegenheiten, dem der Staatspräsident, der Minister des Geheimdienstes Vevak, der für die Außenpolitik zuständige Chef, Vertreter des Sicherheitsapparates und anderer Organisationen sowie der religiöse Führer angehören“. Mit diesem Satz aus der Urteilsbegründung des Berliner Kammergerichts sind für die Nebenklage Anhaltspunkte gegeben, die einen Anfangsverdacht gegen Irans Staatschef Rafsandschani und den religiösen Führer Chamenei begründen.

Die Bundesanwaltschaft könnte also wegen der „Mykonos“-Morde ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden höchsten Repräsentanten des Iran einleiten. Immerhin hat sie gegen den Geheimdiensminister Ali Fallahian bereits einen Haftbefehl beim Bundesgerichtshof erwirkt.

Allerdings wären die Ermittlungen einstweilen folgenlos. Denn Rafsandschani steht, wie auch Fallahian und Chameini, unter Schutz: Deutsche Gerichtsbarkeit darf sich nicht auf Repräsentanten anderer Staaten erstrecken. Für sie gilt der Schutz vor Strafverfolgungsmaßnahmen anderer Staaten, wie er in dem „Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen“ von 1961 festgelegt ist. Das darin fixierte Prinzip der Exterritorialität der diplomatischen Vertretungen braucht die Bundesanwälte allerdings nicht daran hindern, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Erst wenn sie den Betroffenen eine Anklage zustellen wollten, verstießen sie gegen das Verbot.

Der Schutz endet allerdings mit der Amtszeit – und die läuft bei Rafsandschani im Mai aus. Chamenei hingegen hat als religiöser Führer eine Lebensstellung. dr