Der Teufel im Detail

■ Patientenrechte garantieren keinen Schadenersatz nach Behandlungsfehlern

Nicht daß der Patient stets ein wehrloser Wicht wäre: Findet sich in seinem Bauch nach einem Eingriff zum Beispiel eine Schere, darf der Frischoperierte durchaus mit einem Scheck von der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses rechnen. Paragraphen für den Patientenschutz gibt es mittlerweile genug. Ihre mangelnde Effektivität zeigt sich erst in der Praxis, darauf haben Anwälte gestern in Hamburg zu Beginn der Fachtagung „Patientenrechte in Europa“hingewiesen.

Der Teufel stecke im Detail, kritisierte Wilhlem Funke. „Bei einem Säugling läßt sich eine Hirnschädigung leicht belegen“, so der Hamburger Patientenanwalt. Doch Schadenersatz wird nur gezahlt, wenn der Befund zweifelsfrei auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt und nicht etwa auf eine Infektion während der Schwangerschaft zurückgeht. Viele Patienten, so Christoph Cranich, Patientenberater bei der Hamburger Verbraucherzentrale, scheuen das kostenintensive Prozeßmarathon, bei dem sie von den Kassen alleingelassen werden.

Obwohl sich die Rechtsprechung von den „unvermeidbaren Kunstfehlern“verabschiedet hat, werden 70 Prozent der Begehren auf Schadenersatz ablehnend beschieden. Tagungsteilnehmer fordern spezialisierte Richter, die nicht gleichzeitig mit Bau- oder Mietsachen befaßt sind. Und einfühlsame Gutachter, die nicht nur auf ihr Honorar schielen. lian