Miethai & Co.
: Regenschäden

Meist nicht abgedeckt  ■ Von Sylvia Sonnemann

Aufgrund der außergewöhnlich starken Regenfälle der vergangen Tage ist es in zahlreichen Wohnungen und deren Keller und Dachböden zu Wasserschäden gekommen. Zur Schadensregulierung sollten MieterInnen folgendes wissen: In der Regel sind Wasserschäden, die am Hausrat durch eindringendes Wasser nicht über eine Hausratsversicherung abgedeckt. Gleiches gilt für Spannungsschäden an den Elektrogeräten, es sei denn, dieses Risiko ist durch eine Zusatzprämie abgedeckt worden. Da den Vermieter in den meisten Fallkonstellationen kein Verschulden trifft, wenn Gewitterschäden entstehen, haftet auch er nicht für die Schäden am Hausrat der MieterInnen.

Etwas anderes gilt nur, wenn dem Vermieter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, weil zum Beispiel verstopfte Dachrinnen, nicht gewartete und gereinigte Siele oder bereits angemahnte Mauerwerksschäden und Dachundichtigkeiten schadensursächlich sind.

Ein verschuldensunabhängiger Anspruch der MieterInnen gegen den Vermieter auf Mängelbeseitigung besteht jedoch hinsichtlich der Mietsache selbst. Der Vermieter muß von den MieterInnen unverzüglich über die Mängel informiert werden. Dieses gilt etwa für Wassereinbrüche im Keller, durchfeuchtetes Mauerwerk, Brandschäden aufgrund von Blitzschlag. Soweit der Vermieter Einrichtungsgegenstände und den Teppichboden gestellt hat, ist er auch hier für entstandene Schäden instandsetzungs- bzw. ersatzpflichtig.

Der Mängelbeseitigungsanspruch umfaßt bei durchfeuchteten Wänden auch die nach dem Abtrocknen der Wände notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen. Dieses gilt auch, wenn die MieterInnen laut Mietvertrag für die Schönheitsreparaturen verantwortlich sind.