Zeugung zählt nicht

■ Sozialgericht: Erziehungsgeld dient nicht dem Bevölkerungswachstum

Eltern haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, schon bei der Zeugung eines Kindes zu wissen, welche Förderung sie einmal etwa durch das Erziehungsgeld vom Staat bekommen werden. Die Änderung gesetzlicher Vorschriften über die genaue Höhe des Erziehungsgeldes gilt daher auch für Kinder, die zum Zeitpunkt der Neufassung zwar gezeugt, aber noch nicht geboren sind. Das stellte das Landessozialgericht Bremen fest. Dadurch seien Eltern nicht übermäßig in ihrer beruflichen und finanziellen Planung beeinträchtigt, hieß es (Aktenzeichen: L 1 Eg 1/96).

In dem Rechtsstreit ging es um die Höhe des Erziehungsgeldes für die Mutter eines am 31. Juli 1993 geborenen Mädchens. Erziehungsgeld wird einem erziehenden Elternteil für 24 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt, wenn er in dieser Zeit nicht oder nur Teilzeit arbeitet. Die Mutter hatte für die ersten sechs Monate einkommensunabhängig je 600 Mark Erziehungsgeld erhalten. Für die Folgezeit bekam sie eine geringere Leistung, da es ab dem 7. Monat auf das Einkommen der Eltern ankommt.

Die Vorschriften hinsichtlich dieses anzurechnenden Einkommens waren jedoch kurz vor der Geburt der Tochter per 1. Juli 1993 zum Nachteil der Eltern verändert worden. Die Mutter verlangte nun die Anwendung der für sie günstigeren Berechnungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Zeugung galten. Die Gesetzesänderung verstoße gegen die Verfassung, da sie auf die ursprünglich zu erwartenden Leistungen vertraut habe.

Das Gericht hielt der Mutter entgegen, daß sie sich bei einem ungeborenen Kind nicht auf einen so weitgehenden Vertrauensschutz berufen könne. Das Erziehungsgeld bezwecke nicht in erster Linie, Eltern im Sinne einer „aktiven Bevölkerungspolitik“zur Zeugung und zum Austragen von Kindern zu bewegen, argumentierte das Gericht. Es diene vorranging dem Ausgleich der finanziellen Belastung, die mit der Kindererziehung während des Erziehungsurlaubs verbunden sei. dpa/taz