Gefahr politischer Einflußnahme

■ „Sieg für die Demokratie“: Sachsens Privatrundfunkgesetz verfassungswidrig

„Endlich Klarheit“, kommentierte der Direktor der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM), Detlef Kühn, das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes in Leipzig. Der hatte am Donnerstag der Klage der SPD-Fraktion gegen das Landesmediengesetz von 1995 in den meisten Punkten stattgegeben. Nach diesem Gesetz sollte die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) grundlegend neu organisiert werden. Direktor Kühn sollte nur noch Verwaltungsaufgaben haben, entscheiden und repräsentieren aber sollte ein fünfköpfiger CDU-dominierter Medienrat mit seinem Präsidenten Otto Altendorfer. Durch den Kompetenzenstreit waren Altendorfer und Kühn bisher zu zweit zu den Sitzungen angereist, mit der Folge, daß Sachsen in manchen Fragen zu keinem einheitlichen Votum fand.

Diese Organisationsform sei, so das Gericht, „im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar“. Allerdings genüge das Wahlverfahren nicht dem Grundsatz der Staatsferne, wenn der Sächsische Landtag die Kandidaten für den Medienrat vorschlägt und dann mit Zweidrittelmehrheit wählt. Auch die Kläger hatten angeführt, daß die CDU durch das Gesetz über die Zukunft der sächsischen Medienlandschaft allein bestimmen könne.

Von den Deregulierungsmaßnahmen, die im Landesmediengesetz enthalten waren, beanstandete das Verfassungsgericht die sogenannte Bagatellgrenze, nach der Kabelanlagen mit weniger als 700 angeschlossenen Haushalten keine Betreiberlizenz brauchen, und so keiner Kontrolle durch die Landesmedienanstalt unterworfen sind.

Das ist besonders in Sachsen von Bedeutung, weil es hier ungewöhnlich viele kleine Kabelanlagen gibt. In Deutschland liegt die höchste Bagatellgrenze bei 200 Haushalten. Der SPD-Vorsitzende Karl-Heinz Kunkel wertete die Entscheidung als „Sieg für die Demokratie“. Es werde Zeit, „daß die Staatsregierung handwerklich besser wird“. Ferdinand Keyserlingk