Miethai & Co.
: Fristen

Ist der Samstag Werktag?  ■ Von Eve Raatschen

Fristen: Für viele sind sie ein Greuel, im Mietrecht hängt jedoch einiges davon ab. So muß z. B. die Kündigung eines Mietvertrages bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vertragspartner ankommen, damit dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist noch mitzählt. Kommt die Kündigung der MieterIn einen Tag später an, muß einen Monat länger Miete gezahlt werden.

Ein anderes Beispiel: In den meisten Verträgen ist geregelt, daß die Miete bis zum dritten Werktag des Monats im voraus beim Vermieter angekommen sein muß. Kommt die Zahlung nur einen Tag später, hat ein übelwollender Vermieter eventuell schon einen Mahnbescheid beantragt, dessen Kosten die säumigen MieterInnen übernehmen müssen. Sind bereits zwei Monatsmieten nicht gezahlt, so kann der Vermieter schon am vierten Werktag des zweiten Monats die fristlose Kündigung des Mietvertrags aussprechen.

Ist die Zeit mal knapp, kann es daher wichtig sein, die Frist genau berechnen zu können. Eine eindeutige Regelung gibt es im Gesetz (§ 193 BGB) für den Fall, daß der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Die Frist endet in einem solchen Fall am nächsten Werktag. Ist der dritte Tag im Monat ein Samstag, dann endet die Zugangsfrist für die Kündigungserklärung oder die Zugangsfrist für die Mietzahlung am darauffolgenden Montag.

Für alle, die z.B. jetzt im November kündigen oder zahlen wollten, stellte sich die Frage genau anders herum: der 1.November war ein Samstag. Für einen solchen Fall – so hat das Landgericht Hamburg schon 1980 entschieden – gilt das gleiche. Ist bis zum dritten Werktag eines Monats eine Erklärung/Zahlung abzugeben, so wird der Samstag auch dann nicht mitgerechnet, wenn er auf den Beginn der Drei-Tage-Frist fällt oder innerhalb der drei Tage liegt. Der dritte Werktag in diesem November war daher der 5. November.