■ Schwanger auf Kosten des Finanzamts
: Bundesfinanzhof entscheidet für Unfruchtbare

Berlin (taz) – Nach Jahren der Kinderlosigkeit hoffen viele Frauen auf das Glück mittels künstlicher Befruchtung. Derlei Mühe kann steuerlich abgesetzt werden – als außergewöhnliche Belastung. Gestern veröffentlichte der Bundesfinanzhof in München diese Entscheidung. Die Richter definieren die Unfruchtbarkeit einer Frau als „Krankheit“, sofern sie verheiratet ist und sich das Sperma des Ehemannes verabreichen läßt. Die künstliche Befruchtung sei eine Heilbehandlung und könne als solche steuerminderd geltend gemacht werden wie etwa die Kosten für eine Zahnkrone. Allerdings muß die Krankenkasse zuvor die Kosten für eine Behandlung abgelehnt haben. In der Regel übernehmen die Kassen lediglich die Kosten für drei Versuche.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar geklagt und Kosten von 6.800 Mark vorgelegt. Die Richter begründeten ihr Urteil auch mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie ließen offen, ob dies auch unverheirateten Frauen zugestanden werden sollte. Die Richter entschieden nicht, wie viele Befruchtungsversuche maximal von der Steuer abgesetzt werden können. (Az. III R 84/96) roga