Mehr Pflichten und Zwänge für Arbeitslose

■ Ab Januar müssen sich Joblose alle drei Monate persönlich beim Arbeitsamt melden

Berlin (taz) – Ab 1. Januar 1998 sind Arbeitslose gezwungen, sich alle drei Monate ohne Aufforderung und persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Sonst stoppt das Amt automatisch die Zahlung von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Die bisherige Regelung ist wesentlich großzügiger: Die Vermittler laden ihren Klienten vor, oder die Behörden zahlen einfach, ohne daß persönliche Gespräche stattfinden.

Die Verschärfung geht einher mit der bundesweiten Einführung des dritten Teils des neuen Sozialgesetzbuches, der ab Jahresbeginn das Arbeitsförderungsgesetz ersetzt. Arbeitslose müssen mehr Pflichten erfüllen und sind verstärkten Zwängen ausgesetzt, um Unterstützungszahlungen zu ergattern. Im Originalton des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg, das die Änderungen gestern vorstellte, heißt das: „Wer Leistungen vom Arbeitsamt erhält, hat künftig verstärkte Eigenbemühungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.“

So sollen Arbeitslose bei jedem Dreimonatstermin nachweisen, wie sie sich selbst um eine neue Beschäftigung gekümmert haben. Ansonsten gibt es kein Geld. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorschrift steht aber in den Sternen. Je nach Belieben des örtlichen Arbeitsamtes kann es reichen, daß Jobsucher die Benutzung des Stellencomputers des Arbeitsamtes durch ausgedruckte Angebote belegen. Während Leute, die Unterstützung beziehen, gegenwärtig noch 18 Stunden wöchentlich nebenbei arbeiten dürfen, ohne ihren Arbeitslosenstatus zu gefährden, sinkt diese Grenze ab 1. Januar auf 15 Stunden.

Ein Beispiel für die Folgen: Frauen, die Teilzeitjobs in Gaststätten ausüben, müssen diese Tätigkeit und damit auch ihre Einkommen reduzieren, um weiterhin Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Bleiben sie bei ihrer bisherigen Stundenzahl, streicht das Amt die Unterstützung.

Durch diese Regelungen spart die Bundesanstalt für Arbeit Geld. Als Vorbilder dienen die Nachbarstaaten Niederlande und Dänemark. Dort sind der Bezug von Sozialleistungen und die Pflicht zur Eigeninitiative schon stärker miteinander verknüpft.

Das Sozialgesetzbuch bringt aber auch Verbesserungen für die Arbeitssuchenden. So gibt es ab Januar erstmalig die Möglichkeit, für sechs Monate ein Teilarbeitslosengeld zu erhalten. Bei Teilzeitarbeitern mit zwei oder mehr Jobs springt dann im Falle des Verlustes einer Tätigkeit das Arbeitsamt ein. Zusätzlich werden die Arbeitsämter unabhängiger. Im Gegensatz zu früher legt die Bundesanstalt in Nürnberg die regionalen Summen zum Beispiel für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr zentral fest. Künftig können die Ämter sie nach Bedarf selbst einsetzen. Ein „Innovationstopf“ ermöglicht den Ämtern, neue Maßnahmen auszuprobieren. Hannes Koch