Miethai & Co
: Heizungsausfall

■ Wer zahlt den Handwerker? Von Eve Raatschen

Wenn irgendetwas in der Wohnung nicht funktioniert, wenn also die Heizung ausfällt oder ein Wasserrohr undicht ist, gilt grundsätzlich erst einmal die Devise: Informieren Sie den Vermieter oder Hausverwalter. Leider sind so manche Vermieter gerade in dringenden Fällen nicht erreichbar oder tun nichts, um Abhilfe zu schaffen. Mieterinnen müssen ihren Vermieter dann schriftlich – möglichst mit Einschreiben/Rückschein – auffordern, die Heizung zu reparieren und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann selbst ein Handwerker mit der Reparatur beauftragt werden und die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter verlangt oder mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden.

Sitzt man nun mit dicken Pullovern in einer eiskalten Wohnung, so dauert diese gesetzlich vorgesehene Prozedur viel zu lange. Ähnlich ist es, wenn der Strom ausfällt oder ein Wasserrohr platzt und die Wohnung unter Wasser steht. In solchen Notfällen kann ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung sofort ein Handwerker-Notdienst beauftragt und Kostenersatz vom Vermieter verlangt werden. Zumindest wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder sich nicht sofort um die Reparatur kümmert.

Mietern kann nicht zugemutet werden, bei einem Hei-zungsausfall im Winter ein oder zwei Tage auf die Reparatur zu warten, nur weil der Vermieter seinen Handwerker nicht so schnell erreichen kann. Bevor die Reparatur selbst organisiert wird, sollte man sich vergewissern, daß der Vermieter nicht selbst für Notfälle an Wochenenden oder Feiertagen durch Aushang im Treppenhaus oder eine Ansage auf seinem Anrufbeantworter an einen eigenen Notdienst verweist. Zumindest ein telefonischer Versuch, den Vermieter zu erreichen, sollte unternommen werden – sonst bleibt man nachher auf den Kosten sitzen.

Wenn man späteren Ärger vermutet, sollte ein Zeuge oder eine Zeugin bei dem Gespräch dabei sein. Mieterinnen sollten einen Notfall nicht zum Anlaß nehmen, endlich einmal die marode Heizanlage grundlegend sanieren zu lassen. Erstattet werden vom Vermieter nur die Kosten der zwingend notwendigen Arbeiten, durch die die Heizung erst einmal wieder zum Laufen gebracht wird.

Ist eine größere Reparatur notwendig, deren Kosten die Mieterinnen nicht mal so eben vorstrecken können, können sie in dringenden Fällen beim zuständigen Amtsgericht gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung auf sofortige Reparatur beantragen.