Arzt muß nicht zahlen

■ Gericht wies die Klage einer Frau ab, die trotz Sterilisation ein viertes Kind bekam

Nürnberg (dpa/taz) – Eine Frau muß auch nach einer Sterilisation damit rechnen, wieder schwanger zu werden. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg gestern die Klage einer 45jährigen Frau zurück, die von ihrem Arzt 3.000 Mark Schmerzensgeld sowie Unterhaltszahlungen für das Kind bis zum 18. Lebensjahr gefordert hatte. Dem Mediziner sei kein Kunstfehler nachzuweisen, entschieden die Richter. Damit schloß sich das OLG nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs an, der im Dezember einen Arzt nach mißglückter Sterilisation zu Schadenersatz verurteilt hatte.

Offenbar habe sich bei der Frau ein Risiko verwirklicht, mit dem bei etwa 2 von 1.000 Sterilisationen zu rechnen sei. Dabei soll es innerhalb eines halben Jahres zu einer „Rekanalisation“ kommen können, die den Sterilisationserfolg zunichte macht. Die Frau hatte sich 1991 sterilisieren lassen. Drei Jahre später wurde sie dennoch schwanger und bekam ihr viertes Kind. Sie hatte geltend gemacht, sie sei zu spät über das Restrisiko einer Schwangerschaft aufgeklärt worden und habe eine Nachuntersuchung unterlassen. Der Mediziner hatte erklärt, die Untersuchung sei gefährlich und werde von ihm prinzipiell nicht vorgenommen.

Dem Gericht zufolge hatte die Patientin ein Aufklärungsmerkblatt unterzeichnet und war auch mündlich über das Restrisiko unterrichtet worden. Deshalb sei dem Arzt keine Verletzung der Aufklärungspflicht nachzuweisen. Über den Sinn einer Nachuntersuchung herrsche unter Medizinern keine Einigkeit. Manche warnten, daß es erst dadurch zur Rekanalisation kommen könne. Wenn sich der Arzt dieser Ansicht angeschlossen habe, könne ihm dies nicht als Verschulden vorgeworfen werden. (Az.: 1 U 501/97).