Der Teufel steckt im juristischen Detail

■ Rechtsgutachten der Gegner: Teufelsberg-Bebauung rechtswidrig

Die geplante Bebauung des Teufelsberges im Grunewald ist rechtswidrig, weil die Bauverwaltung formell und materiell gegen geltendes Recht verstoßen hat. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das das Aktionsbündnis Teufelsberg und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gestern vorstellten. Demnach hat die Bauverwaltung ihre Kompetenzen überschritten, als sie das Verfahren an sich zog. Außerdem fehlt eine Genehmigung für die Umwandlung des als Waldfläche ausgewiesenen Teufelsberges in ein Gebiet für Hotels und Wohnungen, monieren die Anwälte der Bebauungsgegner.

Das Land Berlin hatte das Grundstück bereits im Dezember 1996 an die Kölner Investorengruppe Gruhl und Partner verkauft, die dort auf 34.500 Quadratmeter bauen möchte. Den „Vorhaben- und Erschließungsplan“ (VEP) der Investoren lehnte der Bezirk Wilmersdorf im Januar 1997 allerdings ab. Daraufhin zog die Senatsbauverwaltung das Verfahren an sich. Das aber war rechtswidrig, meinen die Gutachter: Denn die Verwaltung von Bausenator Jürgen Klemann (CDU) wäre dazu nur berechtigt gewesen, wenn der Bezirk mit seiner Entscheidung gegen den bestehenden Flächennutzungsplan (FNP) verstoßen hätte. Das Gegenteil aber war der Fall, denn der Bezirk pochte mit seiner Entscheidung gerade auf Einhaltung des gültigen FNP von 1994, der die Bestimmung des Gebietes mit „Kultur und Erholung“ auswies.

Auch die von der Senatsbauverwaltung vorgenommene „Berichtigung“ des FNP, die den Ort als „Teufelsberg-Zentrum“ auswies, reicht laut Gutachten für eine Anpassungspflicht des Bezirks Wilmersdorf nicht aus. Denn eine derart weitreichende „Berichtigung“, die die Aussage des FNP komplett veränderte, sei ohne Zustimmung des Abgeordnetenhauses nicht legal. Auch fehle die Zustimmung des Parlaments zur Verabschiedung des VEP.

Das Vorhaben verstoße aber auch gegen materielles Recht, argumentieren die Gutachter weiter. So wird zum Beispiel das Fehlen einer „Waldumwandlungsgenehmigung“ kritisiert. Entgegen der Auffassung der Senatsbauverwaltung handele es sich bei dem Grundstück um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Demnach ist ein ausgewiesenes Waldstück so lange als solches zu betrachten, bis der Gesetzgeber den Status ändert – auch, wenn dort kein einziger Baum steht. Eine solche Umwandlung des Waldes habe es aber nie gegeben, ebensowenig die dafür notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung. Ferner würden durch das Projekt „naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen“ verkannt, gegen die „Landschaftsschutzverordnung verstoßen“ und die „Verkehrslärmbelästigung“ verkannt.

Die Gegner der Bebauung kritisierten neben dem „undemokratischen Vorgehen“ der Bauverwaltung auch die „Selbstkastrierung“ des Parlaments, das von sich aus auf Intervention verzichtet habe. Die Senatsbauverwaltung erklärte, man sehe möglichen Klagen „gelassen“ entgegen. Tobias Riegel