Unis: Rechte und Pflichten

■ Was das neue Hochschulrahmengesetz für Hochschulen und StudentInnen bedeutet

Das gestern im Bundestag verabschiedete neue Hochschulrahmengesetz (HRG) gibt den Hochschulen in manchen Bereichen mehr Freiheiten, zwingt ihnen aber auch neue Vorschriften auf. Bis auf den Streitpunkt Studiengebühren war das HRG mit den SPD-regierten Länder abgestimmt.

So entfällt künftig eine Reihe von Paragraphen, die bislang die innere Organisation der Hochschulen regelten. Die inneruniversitäre Machtverteilung kann damit neu geregelt werden. Die Spielräume reichen dabei von externen „Aufsichtsräten“ bis hin zu einer stärkeren Beteiligung von StudentInnen, die ihre Grenze aber noch immer in einem Verfassungsgerichtsurteil von 1972 findet. In Gremien, die unmittelbar über Forschung und Lehre entscheiden, müssen ProfessorInnen demnach die Mehrheit haben. Die Hochschulen erhalten auch die Möglichkeit, Gelder künftig stärker nach Leistungen in Forschung und Lehre wie auch nach Erfolgen bei der Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs und Frauen zu vergeben. Dazu sollen externe Fachleute und die StudentInnen die Qualität von Forschung und Lehre bewerten.

Aber auch die StudentInnen müssen sich bewerten lassen: Bis zu 20 Prozent der Studienanfänger in Fächern mit Numerus clausus dürfen sich die Hochschulen demnächst selbst aussuchen – durch Auswahlgespräche, eine Gewichtung bestimmter Abiturnoten oder eine Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

Neu ist auch die Einführung von Bachelor und Master als akademische Abschlüsse. Ein Punktesystem soll zudem die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Hochschulen und Hochschularten erleichtern. Zur „strafferen“ Organisation des Studiums gehört auch die Einführung einer obligatorischen Zwischenprüfung, eines Freiversuchs bei vorzeitiger Prüfung und einer obligatorischen Studienberatung. Die Regelstudienzeiten betragen künftig an Fachhochschulen acht und an Universitäten neun Semester. Überschreitungs-Sanktionen sind nicht vorgesehen. Selbst wenn das Gesetz trotz des Widerstands der SPD-Länder in Kraft tritt, bleibt offen, wann und wo die Neuregelungen auch wirklich umgesetzt werden. Denn die Juristen streiten noch, wieviel Spielraum den einzelnen Bundesländern und damit auch den Hochschulen bei der Umsetzung des HRG bleibt. Nach Ansicht der SPD-regierten Länder sind manche Vorschriften so detailliert, daß den Ländern kein Gestaltungsspielraum mehr bleibt. rab