Ex-Lloyd-Werker: Sieg vor Gericht

■ Auflösungsvertrag nach frühem Protest ungültig / Zwei Arbeiter dürfen zurück auf die Werft / Revision erwartet

Der private Arbeitskampf zweier ehemaliger Lloyd-Werft-Arbeiter hatte jetzt Erfolg. Gestern gab das Landesarbeitsgericht in Bremen den 41 und 58 Jahre alten Klägern recht: Deren „Arbeitsverhältnis bei der Lloyd-Werft besteht fort“, urteilten die Richter. Die Unterschrift, mit der die beiden Schweißer ihr Arbeitsverhältnis mit der Vulkan-Tochter Lloyd-Werft im Krisenmonat Mai 1996 selbst aufgelöst hatten, um in die Mypegasus-Beschäftigungsgesellschaft zu wechseln, habe keine Bedeutung. Dies begründeten die Richter mit zeitlichen Verzögerungen beim Vertragsabschluß und mit einem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.

Nach dem Gesetz hätten nicht nur die Arbeitnehmer, sondern schnellstens auch die anderen Vertragspartner – Werft und Beschäftigungsgesellschaft „Mypegasus“– den Auflösungsvertrag unterschreiben müssen, so die Richter. Weil dies viereinhalb Monate lang nicht geschah, wurde der Vertrag hinfällig – zumal das Vergleichsverfahren für die Lloyd-Werft inzwischen eröffnet worden war und wenig später rund zwei Drittel der Belegschaft dort wieder einen festen Job fanden. Mit dieser neuen Situation sei der Vertrag ungültig geworden; dies bestätige auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Aus Sicht des Gerichtes hätten beide Kläger außerdem vorrangig wieder eingestellt werden müssen: ein Mann ist schwerbehindert; der andere nach 23 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich kündbar.

„Man muß auch verlieren können.“Mit diesen Worten nahm der Geschäftsführer der Bremerhavener Lloyd-Werft, Dieter Haake, das Urteil auf. Allerdings werde man die – vom Gericht wegen der Grundsätzlichkeit des Urteils befürwortete – Revision beim Bundesarbeitsgericht anstrengen.

Der Argumentationslinie der beiden Kläger und ihres Anwalts folgten die Richter in der gestrigen Berufungsverhandlung nicht. Eine „widerrechtliche Drohung,“mit der die Unterschrift der Männer unter dem Auflösungsvertrag quasi erzwungen worden sei, konnten sie nicht feststellen. Daran änderte auch der erregte Zwischenruf eines der Kläger nichts: „Die haben mir doch gesagt, wennn du nicht unterschreibst, kannst du gleich zum Arbeitsamt gehen.“Möglicherweise seien die Umstände der Auflösung ihres Arbeitsvertrags „bedrohlich“gewesen, räumten die Richter ein. Schließlich hätten die rund 4.300 Vulkan-Beschäftigten wenig andere Möglichkeiten gehabt, als in die Kurzarbeitergesellschaft „Mypegasus“zu wechseln, um die Arbeitgeber von Lohnkosten zu entlasten – und so vielleicht das Unternehmen zu retten. Dies allein stütze aber nicht den Straftatbestand der „Drohung“. Ebensowenig liege ein „Verstoß gegen die guten Sitten“vor; hätten doch die Verfasser des Auflösungsvertrages – IG Metall, Konkurs- und Vergleichsverwalter des Vulkanverbundes und Betriebsräte – versucht, „eine für die Werften und deren Arbeitnehmer bedrohliche Situation so zu meistern, daß noch Zukunftsoptionen offenbleiben.“

Den beiden Prozeßgewinnern kam gestern zugute, daß sie die Verträge schnell angefochten hatten. Grundsätzlich, ließen die Richter durchblicken, bestehen keine Anfechtungsgründe für die Verträge, die mit „Mypegasus“und der Lloyd-Werft abgeschlossen wurden. Sieben weitere, ähnlich gelagerte Verfahren sind noch anhängig. Eva Rhode