Sieg für Franzi und Caroline

Das Bundesverfassungsgericht hält Gegendarstellungen auf Seite 1 für zulässig. Keine Entscheidung zum verschärften Saarländischen Pressegesetz  ■ Aus Karlsruhe Christian Rath

Auch die Titelseite einer Zeitschrift ist für Gegendarstellungen nicht tabu. Dies entschied gestern der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und lehnte damit eine Klage des Hamburger Bauer- Verlags ab. Verworfen wurde auch die Verfassungsbeschwerde der Saarbrücker Zeitung gegen das 1994 verschärfte saarländische Gegendarstellungsrecht. Hier sollen zuerst die Zivilgerichte bemüht werden.

„Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen – Franzi van Almsick – Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen.“ So titelte das Bauer-Blatt das neue im Juli 1996. Tatsächlich aber hatte die Schwimmerin gar keine Heiratsabsichten. Sie setzte daher bei den Zivilgerichten eine Gegendarstellung auf dem Titelblatt der Boulevard-Postille durch. In einem anderen Fall mußte der Bauer-Verlag Caroline von Monaco auf der ersten Seite zu Wort kommen lassen. Gegen diese absatzhemmende Verschandelung seiner Titelblätter legte der Bauer- Verlag Verfassungsbeschwerde ein. Karlsruhe stärkte nun aber den Zivilgerichten den Rücken. Die Plazierung einer Gegendarstellung auf der Titelseite sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die umstrittene Meldung auch auf der Titelseite stand.

Daß das Gegendarstellungsrecht nicht nur ein Problem von Boulevard-Zeitungen ist, zeigte der zweite Fall der gestern in Karlsruhe entschieden wurde. Nachdem Oskar Lafontaine längere Zeit wegen der Höhe seiner Bezüge und angeblicher Kontakte zum Rotlicht-Milieu in die Schlagzeilen der Saarbrücker Zeitung und des Spiegels geraten war, verschärfte er 1994 das saarländische Pressegesetz. Heftige Reaktionen bis hin zum Deutschen Presserat waren die Folge. Kritisiert wurde vor allem die Bestimmung, wonach Gegendarstellungen im Saarland nun „ohne Zusätze“ abzudrucken sind. Redaktionelle Klarstellungen dürfen nicht auf der selben Seite stehen, Kommentare zur Gegendarstellung sind sogar erst am kommenden Tag erlaubt. Gegen diese Neuregelung hatte die Saarbrücker Zeitung Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Diese Klagen wurden vom Verfassungsgericht gestern allerdings für „unzulässig“ erklärt. Begründung: Trotz des eigentlich klaren Wortlauts böten die Regelungen noch „Auslegungsspielräume“, die von den Zivilgerichten geklärt werden müßten. Man könnte das auch als Aufforderung an die Zivilgerichte werten, das Gesetz gegen seinen Wortlaut auszulegen. Jedenfalls ist weiterhin offen, ob das saarländische Pressegesetz den grundgesetzlichen Anforderungen entspricht. (Az.: 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1995/94 u. A.)

Kommentar Seite 12