Rechtslage (siehe nebenstehenden Artikel)
: Die Hürden sind hoch

■ Homosexuelle und Aufenthaltsrecht

Zwei Gerichtsurteile gelten zur Zeit als maßgeblich, wenn es um eine Aufenthaltserlaubnis für ausländische homosexuelle PartnerInnen geht. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 1996 erklärt, daß ein Familiennachzug für gleichgeschlechtliche PartnerInnen zwar nicht gewährt werden könne; doch sei nach dem Ausländergesetz eine Ermessensentscheidung möglich, da das Grundgesetz auch die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft schütze (BVerwg 1C 41.93-InfAuslR 1996, 294).

In einer Einzelfallentscheidung vom 7. August 1996 hat das Oberverwaltungsgericht in Münster inzwischen den Aufenthaltsanspruch eines ausländischen schwulen Lebenspartners bejaht (17A 1093/95). Auch die Bremer Innenbehörde geht zur Zeit davon aus, daß die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention fällt. Dies sei bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, heißt es. Eine positive Ermessensentscheidung sei möglich, wenn keine allgemeinen Versagensgründe gegen einen Aufenthalt vorliegen (z.B. frühere Straffälligkeit, Anm. d. Red.) ; eine Verpflichtungserklärung vorliegt (zum Unterhalt, Anm. d.Red.); eine durch notariellen Partnerschaftsvertrag dokumentierte, verfestigte Lebensgemeinschaft besteht; eine gemeinsame Wohnung durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen wird.

taz