Einige Väter müssen mehr, andere weniger zahlen

■ Gericht beschließt eine neue Unterhaltstabelle für nichteheliche und Scheidungskinder

Berlin (taz) – Scheidungskinder erhalten vom 1. Juli an den gleichen Unterhalt wie nichteheliche Kinder. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beschloß gestern eine Neufassung der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die den Familiengerichten als Richtschnur bei der Festsetzung des Unterhalts dient. Dabei werden die Einkommensgruppen neu zugeschnitten: In einigen Fällen müssen die Unterhaltsverpflichteten dadurch etwas mehr, in anderen Fällen etwas weniger als bisher für ihre Kinder zahlen.

Statt bisher nur neun, gibt es künftig zwölf Gehaltsgruppen. Im Westen wird der Mindestbetrag bei Nettoeinkommen bis zu 2.400 Mark wie bisher 349 Mark Unterhalt betragen. In den ostdeutschen Bundesländern werden bei geringen Einkommen 90 Prozent des Regelsatzes berechnet, dort gelten bei Einkommen bis zu 2.400 Mark für ein Kind unter sechs Jahren 314 Mark.

Verschiebungen ergeben sich bei den mittleren Einkommen: Väter (beziehungsweise unterhaltsverpflichtete Mütter), die beispielsweise ein Nettoeinkommen von 5.800 Mark haben, mußten bisher monatlich 615 Mark für ein Vorschulkind berappen. Künftig sind es nur 594 Mark. Wer dagegen 4.800 Mark verdient, zahlte bisher 515 Mark, künftig sind es 524 Mark. Solche Verschiebungen nach oben und unten ließen sich bei der Neugestaltung der Einkommensgruppen nicht vermeiden, hieß es gestern im OLG Düsseldorf. Es dürfte aber kaum dazu kommen, daß bisher schon unterhaltsverpflichtete Väter künftig auf diese Weise tatsächlich ihre Zahlungen senken könnten. Dazu seien nämlich Änderungsklagen nötig, die aber bei so geringen Differenzbeiträgen nicht zugelassen würden, hieß es beim OLG. Die Neugestaltung der Einkommensgruppen soll generell eine gerechtere Beurteilung der einzelnen Fälle ermöglichen.

Die Neufassung der Tabelle war durch die vom 1. Juli an gültigen Änderungen im Kindes-Unterhaltsrecht und das Kindschafts- Reformgesetz notwendig geworden. Erst zum 1. Juli 1999 ist eine generelle Anhebung der Sätze entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten vorgesehen.

Einem berufstätigen Vater bleiben wie bisher mindestens 1.500 Mark im Monat als sogenannter Selbstbehalt; arbeitslose geschiedene Väter dürfen 1.300 Mark für sich in Anspruch nehmen. Die betreuende Mutter eines nichtehelichen Kindes hat drei Jahre lang Anspruch auf Unterhalt. In diesem Fall kann der Unterhaltspflichtige mindestens 1.800 Mark behalten.

Nach Angaben des Deutschen Familiengerichtstages kommen mindestens 850.000 Unterhaltspflichtige ihren Zahlungen nicht nach. In diesem Fall springen die Unterhaltsvorschußkassen ein, die sich nur zu einem Teil das Geld von den Vätern (seltener: Müttern) wiederholen können. Ein Grund dafür dürfte die gestiegene Arbeitslosigkeit sein. BD