Kasse zahlt Therapeuten nur bedingt

■ Landessozialgericht weist Klage auf Kostenübernahme ab

Wer eine Psychotherapie beginnt, ohne eine Zusicherung zur Kostenübernahme von der Krankenkasse in der Tasche zu haben, riskiert hohe Kosten. Das folgt aus einem Urteil des Bremer Landessozialgerichts, nach dem eine Frau jetzt für eine von der Kasse nicht genehmigte Therapie 4.000 Mark selbst bezahlen muß. Dies wurde auch damit begründet, daß die Klägerin vor Therapiebeginn nicht wie vorgeschrieben eine ärztliche Überweisung eingeholt hatte.

Die 50jährige hatte vor Gericht geltend gemacht, sich in einer Krisensituation befunden zu haben. Nach mehrmaliger Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst sei ihr dort die Fortsetzung einer intensiveren Therapie empfohlen worden. Sie habe daraufhin die gleichfalls empfohlene Therapeutin aufgesucht und einen Antrag zur Kostenübernahme für die Behandlung bei der allerdings nicht zur Psychotherapie zugelassenen Psychologin gestellt.

All dies verpflichte die Kasse nicht zur Übernahme der Kosten, entschied das Gericht. Daß die Patientin sich nach der umgehenden Ablehnung der Kostenübernahme sogleich um einen Therapieplatz bei einer zugelassenen Therapeutin bemühte, glaubten die Landessozialrichter der Frau nicht. Vor Gericht sind zahlreiche ähnliche Fälle anhängig. ede