Miethai & Co
: Abstand

Nicht für Sperrmüll zahlen  ■ Von Eva Proppe

Noch vor einigen Jahren kam es öfter vor, daß in einer freien Wohnung drei Sperrmüllmöbel standen, für die dann – offiziell – Abstand gezahlt werden sollte. Eigentlich war das Geld aber für das Überlassen der Wohnung an den Vormieter zu zahlen.

Heute ist es nicht mehr zulässig, als MieterIn von NachmieterInnen Geld für das bloße Räumen und die Vermittlung der Wohnung zu verlangen (§ 4a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, eine Vereinbarung, mit der der Nachmieter dem Vormieter lediglich für das Freimachen der Wohnung einen Geldbetrag verspricht, sei unwirksam, da dadurch „die Wohnung zu einem Handelsobjekt“ gemacht werde.

Dieser Grundsatz ist durch die Rechtsprechung der letzten Jahre dahingehend konkretisiert worden, daß Abstandsvereinbarungen dann unwirksam sind, wenn das zu zahlende Entgelt den Zeitwert der Gegenstände um mehr als 50 Prozent überschreitet.

Haben Vormieter und Nachmieter zum Beispiel eine Abstandszahlung über 10.000 Mark vereinbart, der Zeitwert (Neuwert abzüglich zehn Prozent Wertverlust pro Jahr) des in der Wohnung belassenen Teppichs aber beträgt zusammen mit dem Entgelt, welches der Vormieter für das Abschleifen des Parketts gezahlt hat, lediglich 5.000 Mark, so ist die Vereinbarung über den darüber hinausgehenden Betrag unwirksam.

Eine Abgeltung kann im Zweifelsfall auch für sonstige Investitionen in die Mieträume (aufwendiges Renovieren von Altbauwohnungen, Schönheitsreparaturen, die noch nicht abgewohnt sind) genommen werden, soweit sich die einziehenden MieterInnen dadurch eigene Aufwendungen sparen.

Auf den Umstand, daß die NachmieterInnen häufig kein Interesse an der Übernahme des Inventars haben, kommt es dabei nicht an. Zahlungen müssen selbstverständlich nur geleistet werden, wenn der Mietvertrag auch zustande kommt. Die Vermieter haben mit all dem nichts zu tun. Es handelt sich ausschließlich um eine Vereinbarung zwischen Vor- und NachmieterInnen.