■ Unterlassene Hilfeleistung in Schwachhausen
: Mann gesteht sexuellen Mißbrauch

Trotz der Bitte um Hilfe haben Passanten offenbar in einem Falle von sexuellem Kindes-Mißbrauch nicht eingegriffen. In Bremen hatte sich vergangenen Freitag ein 29jähriger an einem neunjährigen Mädchen vergangen. Der Mann wurde festgenommen und hat die Tat zugegeben. In dem Fall ermittelt die Polizei nun auch wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung.

In Bremen-Schwachhausen hatte am Freitag der 29jährige eine Neunjährige angegriffen, als sie in Begleitung von zwei acht und neun Jahre alten Jungen an ihm vorbeiging. Die Jungen baten nach ihren Aussagen bei der Polizei zwei Passanten um Hilfe, die aber der Bitte nicht nachkamen.

Bei den Vernehmungen der Passanten, die sich zwischenzeitlich bei den Beamten meldeten, seien allerdings Widersprüche aufgetaucht, sagte ein Sprecher der Polizei am Dienstag. Nach den Ermittlungen war die Polizei bereits informiert, als der 29jährige das Mädchen neben dem Fußweg hinter ein Gebüsch auf eine Rasenfläche zerrte und sie dort mißbrauchte.

Der Mann war nach Polizeiangaben zuvor zwei Mädchen in einer Straßenbahn gefolgt und mit ihnen in der Nähe des späteren Tatortes ausgestiegen. Weil sie sich von dem Mann bedroht fühlten, hätten sie sich getrennt. Eines der Mädchen habe eine ihr bekannte Frau angesprochen, die das Kind mit ins Haus nahm und die Polizei informierte. Der unter Alkohol und Drogeneinfluß stehende 29jährige war noch in Tatortnähe festgenommen worden.

Unterlassene Hilfeleistung fällt laut Strafgesetzbuch unter die gemeingefährlichen Straftaten. Sie ist jedoch kein Verbrechen, sondern ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird. Danach ist zu Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not jeder Mensch verpflichtet, dem dies nach den Umständen möglich ist.

Als Unglücksfall gilt ein plötzlich eintretendes, eventuell auch vom Gefährdeten selbst – aber nicht absichtlich – verursachtes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bedeutet. Hierzu zählen unter anderem auch gefährliche Körperverletzung oder Vergewaltigung.

dpa