Miethai & Co.
: Wohnfläche

Lieber schriftlich absichern  ■ Von Christiane Hollander

Gewöhnlich vertrauen MieterInnen bei der Anmietung einer Wohnung auf die Wohnflächen-Angaben im Mietvertrag. Greift man dann später selbst zum Zollstock, stellt sich häufig heraus, daß die tatsächliche Wohnfläche geringer ist als im Vertrag angegeben.

Ob die MieterInnen dann einen Anspruch auf die entsprechende Herabsetzung der für die Wohnung vereinbarten Gesamtmiete haben, war bisher umstritten und wurde jetzt durch Rechtsentscheid vom OLG Dresden (NZM 1998, S.184) abschließend geklärt.

Die Abweichung der Wohnfläche stellt lediglich einen Mangel der Mietsache dar, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringe Wohnfläche beeinträchtigt ist. Letzteres versteht sich insbesondere bei kleineren Abweichungen keineswegs von selbst, häufig fällt den MieterInnen die Größenabweichung nicht einmal auf, denn subjektiv wohnwertbestimmend sind meistens eher Kriterien wie die Lage und Ausstattung der Wohnung.

Für die Beurteilung, ob eine Abweichung erheblich ist, gibt es keinen festgelegten Prozentsatz. Es ist immer der Einzelfall maßgeblich (denn nicht alle MieterInnen nutzen beispielsweise die zur Verfügung stehende Wohnfläche vollständig aus). Ein Anspruch auf die Herabsetzung der Miete kann aber zum Beispiel bestehen, wenn die MieterInnen ohne eine vorherige Wohnungsbesichtigung nach den Größenangaben des Vermieters extra eine Einbauküche haben anfertigen lassen und dem Vermieter nicht der Nachweis gelingt, daß die Tauglichkeitsminderung der Wohnung durch die Größenabweichung unerheblich ist.

Da die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche dazu führen kann, daß MieterInnen bei der Betriebskostenabrechnung oder bei einer Mieterhöhung benachteiligt werden, sollte besonders bei Ca.-Angaben im Mietvertrag die Wohnfläche nachgemessen werden. MieterInnen sollten versuchen, um solche Probleme zu vermeiden, einen Quadratmeterpreis im Mietvertrag zu vereinbaren oder sich die Flächenangabe schriftlich zusichern lassen.