Verdacht Scheinehe: Abschiebung

■ Heute äußert ein Standesbeamter den Verdacht Scheinehe, morgen soll Yekeni B. nach Togo abgeschoben werden

Allein der Verdacht, daß eine Scheinehe angestrebt wird, kann für eine Abschiebung ausreichen. Seit letztem Mittwoch sitzt der Togoer Yekeni B. in Oslebshausen in Abschiebehaft. Im Standesamt im niedersächsischen Wildeshausen hatte Yekeni B. am 14. April das Aufgebot für seine Heirat mit einer 19jährigen Deutschen bestellt. Kurz darauf hatte der Standesbeamte gegenüber dem Ausländeramt in Bremen den Verdacht geäußert, es könne sich um eine Scheinehe handeln. Mitte letzter Woche wurde der 31jährige, der keine Vorstrafen hat, festgenommen. Morgen soll er in sein Heimatland Togo abgeschoben werden.

Der einzige Anhaltspunkt des Standesbeamten: Er war Zeuge geworden, wie die angehende Braut von einer Bekannten angesprochen worden war. Sinngemäß habe die Bekannte gefragt, was die 19jährige „für einen Deal vorhabe“. Auf Nachfrage des Beamten hatte die Bekannte gesagt, es sei eine Angelegenheit, „bei der Geld eine Rolle spielt“. Die Ausländerbehörde in Bremen hielt den Aktenvermerk des Standesbeamten für ausreichend, die Haft anzuordnen.

Für den Togoer war die Heirat eine der letzten Chancen, in Bremen bleiben zu können. Zwei Asylanträge waren abgelehnt worden, seitdem Yekeni B. Mitte der 90er Jahre nach Deutschland gekommen war. Aus Schilderung des Anwalts Thomas Holle gehörte er in Bremen zum festen Kern einer Gruppe aktiver Togoer, die wiederholt auf die politische Situation in der Diktatur Togos hinweisen.

Die Freundin des Togoers berichtet, daß sie Yekeni B. seit einem Jahr kenne. Warum sie nicht früher eine Heirat geplant hätten? „Wir waren noch nicht lang genug zusammen“, so die Frau. Eine Scheinehe, nein, das wäre die Heirat mit Yekeni B. nicht.

Überhaupt der Begriff Scheinehe. Jörg Wegner vom „iaf - Verband binationaler Familien und Partnerschaften in Bremen“ weist darauf hin, daß der Begriff in keinem Gesetz definiert ist. „Scheinehe – das heißt doch, daß die Ehe nur zum Schein geschlossen ist, also gar nicht existiert.“ Für ihn trifft der Begriff „Zweckehe“ den Kern genauer. Doch für Zweckehen kann es viele Gründe geben, die nicht illegal sein müssen.

Dennoch kann nach §92a des Ausländergesetzes („Einschleusen von Ausländern“) eine Heirat, die nur geschlossen wird, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Beweis, daß eine Heirat ausschließlich wegen der Aufenthaltsgenehmigung geschlossen wurde, ist allerdings schwer zu führen. Wenn Geld bezahlt wurde, ist die Sache vergleichsweise einfach. In Streitfällen ist vor Gericht der wichtigste Anhaltspunkt die gemeinsame Wohnung der „ehelichen Gemeinschaft“. Doch bei deutschen Paaren hätten getrennte Wohnsitze kaum Konsequenzen. So gilt: Für binationale Paare gelten andere Regeln als für deutsche Paare.

Wenn der Verdacht einer Scheinehe vorliegt, ermitteln Kriminalpolizei und Ausländerbehörde. Meist sind die Behörden auf anonyme Denunzianten angewiesen, denn ohne Verdacht darf nicht ermittelt werden. Zum 1. Juli tritt das neue Eheschließungsrecht in Kraft: Damit werden Standesbeamte verstärkt aufgefordert, Verdächtige zu melden. Eine Aufklärungsquote von „fast 100 Prozent“ habe man in Bremen, erklärt der zuständige Sachbearbeiter der Kripo. Darunter dürfte jetzt auch der Fall Yekeni B. fallen. Christoph Dowe