Altersteilzeit und Eheberatung Altersteilzeit und Eheberatung

■ Neuer Tarifvertrag für 60.000 Metaller abgeschlossen / In Bremen kommen rund 6.000 Beschäftigte dafür in Frage Neuer Tarifvertrag für 60.000 Metaller abgeschlossen

Der Tarifvertrag für die Alters-Teilzeit zwischen der IG Metall Küste und den Arbeitgeberverbänden ist am Dienstag abend abgeschlossen worden. Im wesentlichen konnten sich die Gewerkschafter mit ihren Forderungen nach monatelangem Tauziehen durchsetzen. Demnach können ArbeitnehmerInnen bereits ab dem 55. Lebensjahr in Alters-teilzeit gehen. Wird kein neuer Beschäftigter eingestellt, gehen die zusätzlichen Lasten durch den Wegfall der Arbeitsamtszuschüsse nicht auf Kosten der ArbeitnehmerInnen. Und ab dem 61. Lebensjahr hat man einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre besteht. Eine Abfindung in Höhe von drei Löhnen gibt es nur für Beschäftigte, die mit 60 Jahren auf Veranlassung des Arbeitgebers in Altersteilzeit gehen. Bei halber Arbeitszeit gibt es 82 Prozent der Nettolöhne und 95 Prozent der Renten. Über den neuen Vertragsprach die taz mit dem Bremer IG Metall-Chef Manfred Muster.

taz: Herr Muster, wie viele der 60.000 Beschäftigten in Bremen, die unter den Vertrag fallen, könnten jetzt in Altersteilzeit gehen?

Manfred Muster, IG Metall: Etwa zehn Prozent der Arbeitnehmer dürften älter als 54 Jahre sein und wären berechtigt, in Altersteilzeit zu gehen. Das wären also 5.000 bis 6.000 Personen.

Werden durch den Tarifvertrag neue Arbeitsplätze geschaffen?

Nein! Wenn jemand in Altersteilzeit und später in Rente geht, kommt ein Junger nach. Damit kann man nur von Arbeitsplatzsicherung sprechen. Sollte es in dem einen oder anderen Fall neue Stellen geben, ist das gut. Aber mehr als das jetzige Stellen-Niveau wird nicht zu halten sein.

Bekanntlich arbeiten gerade in den kleinen Betrieben die Arbeitnehmer bis zum 65. Lebensjahr und müssen obendrein noch massig Überstunden machen. Inwiefern profitieren diese Beschäftigten von dem neuen Tarif?

Daß diese Beschäftigten es schwerer haben, ist klar. Das liegt an der geringeren Kapitalkraft, weshalb Altersteilzeit natürlich nicht sehr attraktiv für die kleinen und mittleren Unternehmen ist. Firmen, die ohnehin schon sehr klamm sind, werden Altersteilzeit nicht von sich aus anbieten. Das wird ein schwieriges Unterfangen.

Wie wirkt sich der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit dort aus?

Dazu muß man wirklich in die Praxis gehen, da solche Beispiele immer vom konkreten Fall abhängen – von der jeweiligen Unternehmensplanung und der aktuellen Marktsituation. Der Rechtsanspruch ist vorhanden, aber mit dem Unternehmen muß eine angemessene Lösung gefunden werden.

Auf welche Arbeitnehmer trifft dieser Rechtsanspruch zu?

Das können im Prinzip alle Arbeitnehmer, auf die der Tarifvertrag zutrifft, durchsetzen. Das ist in Paragraph 11 so geregelt. Kommt eine freiwillige Betriebsvereinbarung nicht zustande, so haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf das Altersteilzeitmodell. Das gilt für jeden Betrieb, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist – und das sind die meisten.

Können dadurch kleinere Betriebe nicht in erhebliche Schwierigkeiten kommen?

Wir als Gewerkschaft müssen aber auf ökonomische Realitäten Rücksicht nehmen, weil wir natürlich auch daran interessiert sind, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Das läßt sich aber nach der rein juristischen Interpretation eines Tarifvertrages nicht lösen. Das ist wie der Unterschied zwischen einem Eheanwalt und einem Eheberater. Der erste guckt nur nach der Rechtslage, der zweite versucht die Beziehung wieder flott zu machen. Fragen: Jens Tittmann

Der Tarifvertrag für die Alters-Teilzeit ist am Dienstag zwischen der IG Metall Küste und den Arbeitgeberverbänden abgeschlossen worden. Im Wesentlichen konnten sich die Gewerkschafter mit ihren Forderungen nach monatelangem Tauziehen durchsetzen. Demnach können Arbeitnehmer bereits ab dem 55. Lebensjahr in Altersteilzeit gehen. Wird kein neuer Beschäftigter eingestellt, gehen die zusätzlichen Lasten durch den Wegfall der Arbeitsamtsschüsse nicht auf Kosten der Arbeitnehmer. Und ab dem 61. Lebensjahr hat man einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre besteht. Eine Abfindung in Höhe von drei Löhnen gibt es nur für Beschäftigte, die mit 60 Jahren auf Veranlassung des Arbeitgebers in Altersteilzeit gehen. Bei halber Arbeitszeit gibt es 82 Prozent der Nettolöhne und 95 Prozent der Renten. Über das neue Vertragswerk sprach die taz mit dem Bremer IG Metall-Chef Manfred Muster.

taz: Herr Muster, wie viele der 60.000 Beschäftigten in Bremen, die unter den Vertrag fallen, könnten jetzt in Altersteilzeit gehen?

Manfred Muster, IG Metall: Etwa zehn Prozent der Arbeitnehmer dürften älter als 54 Jahre sein und wären berechtigt, in Altersteilzeit zu gehen. Das wären also 5.000 bis 6.000 Personen.

Werden durch den Tarifvertrag neue Arbeitsplätze geschaffen?

Nein! Wenn jemand in Altersteilzeit und später in Rente geht, kommt ein Junger nach. Damit kann man nur von Arbeitsplatzsicherung sprechen. Sollte es in dem einen oder anderen Fall neue Stellen geben, ist das gut. Aber mehr als das jetzige Stellen-Niveau wird nicht zu halten sein.

Bekanntlich arbeiten gerade in den kleinen Betrieben die Arbeitnehmer bis zum 65 Lebensjahr und müssen obendrein noch massig Überstunden machen. Inwiefern profitieren diese Beschäftigten von dem neuen Tarif?

Das diese Beschäftigten es schwerer haben, ist klar. Das liegt an der geringeren Kapitalkraft, weshalb Altersteilzeit natürlich nicht sehr attraktiv für die kleinen und mittleren Unternehmen ist. Firmen, die ohnehin schon sehr klamm sind, werden Altersteilzeit nicht von sich aus anbieten. Das wird ein schwieriges Unterfangen.

Wie wirkt sich der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit dort aus?

Dazu muß man wirklich in die Praxis gehen, da solche Beispiele immer vom konkreten Fall abhängen – von der jeweiligen Unternehmensplanung und der aktuellen Marktsituation. Der Rechtsanspruch ist vorhanden, aber mit dem Unternehmen muß eine angemessene Lösung gefunden werden.

Auf welche Arbeitnehmer trifft dieser Rechtsanspruch zu?

Das können im Prinzip alle Arbeitnehmer, auf die der Tarifvertrag zutrifft, durchsetzen. Das ist in Paragraf 11 so geregelt. Kommt eine freiwillige Betriebsvereinbarung nicht zustande, so haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf das Altersteilzeitmodell. Das gilt für jeden Betrieb, der Mitglied des Arbeitgeberverandes ist – und das sind die meisten.

Können dadurch kleinere Betriebe nicht in erhebliche Schwierigkeiten kommen?

Wir als Gewerkschaft müssen aber auf ökonomische Realitäten Rücksicht nehmen, weil wir natürlich auch daran interessiert sind, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Das läßt sich aber nach der rein juristischen Interpretation eines Tarifvertrages nicht lösen. Das ist wie der Unterschied zwischen einem Eheanwalt und einem Eheberater. Der erste guckt nur nach der Rechtslage, der zweite versucht die Beziehung wieder flott zu machen. Fragen: Jens Tittmann