Miethai & Co
: Betriebskosten

Vermieter neu II: Wer rechnet ab?  ■ Von Eva Proppe

Findet während des Abrechnugszeitraumes für Betriebs- und Heizkosten (meist 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) ein Vermieterwechsel statt, fragt es sich, ob der neue Vermieter für die Abrechnung über den gesamten Zeitraum zuständig ist oder ob der alte und der neue Vermieter jeweils für die Zeit ihres Eigentums abzurechnen haben.

Zunächst sollten die MieterInnen herausfinden, ob der Eigentümerwechsel wirklich im Abrechnungszeitraum stattgefunden hat. Stichtag für den Übergang des Eigentums ist die Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch.

Endet der Abrechnungszeitraum vor der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, ist noch der alte Vermieter in vollem Umfang abrechnungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, daß die Abrechnung erst fällig wird (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums), wenn bereits der neue Vermieter im Grundbuch eingetragen ist. Soweit noch Nachzahlungsforderungen aus dem Zeitraum vor dem Eigentümerwechsel offen sind, sind diese an den alten Eigentümer zu leisten.

Der neue Eigentümer schuldet die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem der Eigentümerwechsel stattfindet.

Geht der Abrechnungszeitraum z.B. vom 1.1. bis 31.12.1998 und wird am 30. Juni 1998 der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, so hat der neue Vermieter die Abrechnung zu erstellen für das ganze Jahr 1998 und entsprechend auch die für den Abrechnungszeitraum an den alten Vermieter geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Die Abrechnungspflicht geht einheitlich auf den neuen Vermieter über. Der neue Vermieter muß sich vom alten sämtliche Abrechnungsunterlagen herausgeben lassen.

Läßt die Betriebskostenabrechnung nicht erkennen, ob der Hausverwalter für den neuen oder alten Vermieter abrechnet, dürfen die MieterInnen im Zweifel davon ausgehen, daß die Abrechnung im Namen des neuen, derzeitigen Vermieters erteilt wird. Soweit sich aus dieser Abrechnung ein Guthaben zugunsten der MieterIn ergibt, kann sie dies von dem neuen Eigentümer fordern.

Eva Proppe ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40