Kontonummern bleiben geheim

Erfolg für Datenschutz vor Gericht: Die HEW müssen dem Finanzamt nicht die Bankverbindungen ihrer Kunden verraten  ■ Von Lisa Schönemann

Könnte ja jeder kommen: Die Hamburgischen Elektrizitätswerke (HEW) sind nicht gezwungen, Daten ihrer Kunden herauszurücken, wenn das Finanzamt danach fragt. Das hat das Hamburger Finanzgericht gestern entschieden. Das Finanzamt Hamburg-Hansa hatte gehofft, auf diesem Wege an die Bankverbindungen von SteuerschuldnerInnen heranzukommen, um deren Konten zu pfänden. Der Erste Senat gab der Klage der HEW statt, die sich gegen das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung zur Wehr gesetzt hatten. „Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, die verlangten Angaben zu machen“, so die Begründung.

Die Idee des Finanzamtes ist nicht neu, aber pfiffig: SteuerschuldnerInnen, die bei einer sogenannten eidesstattlichen Versicherung bereits die (leeren) Hosentaschen nach außen gekehrt haben, haben oft dennoch ein Konto. Und von dem buchen die HEW die Kosten für den Stromverbrauch ab. Da muß es doch was zu holen geben, dachten sich die FinanzbeamtInnen. Sie schickten dem städtischen Energiekonzern nahezu 2000 Anfragen nach Kontoverbindungen ins Haus, und drohten bei Nichtbeantwortung mit massivem Zwangsgeld.

„Stellen sie sich den Imageverlust vor“, bibberte Joachim Broers, Mitarbeiter des Datenschutzbeauftragten der HEW, gestern auf dem Gerichtsflur vor der Urteilsverkündung, „dann hätten wir nicht nur diese Probleme mit dem Castor“. Das Urteil nahm er mit Erleichterung zur Kenntnis. Andernfalls hätten sicherlich viele KundInnen ihre Einzugsermächtigungen gekündigt, und die HEW hätten für die Abrechnungen Dutzende neuer Mit-arbeiterInnen einstellen müssen.

Die Argumentation des Finanzgerichts ist leicht nachvollziehbar: In den gestern verhandelten fünf Musterfällen sei das Auskunftsbegehren des Finanzamtes fehlerhaft, weil die Finanzbeamten schließlich zuerst woanders nachfragen müßten. Etwa bei der Schufa oder bei den Sozialämtern. So sieht es Paragraph 93 der Abgabenordnung vor. Die zugrundeliegende Vorschrift erlaubt der Finanzverwaltung zwar, an Dritte heranzutreten, aber nur als sogenannte ultima ratio. „Wenn die Konten der Vollstreckungsschuldner vom Finanzamt gepfändet werden, gucken die HEW bei der Stromabrechnung in die Röhre“, argumentierte der Vorsitzende Richter. Der Strommonopolist könne aber nicht gezwungen werden, sich selbst zu schädigen. Da habe der Fiskus, der die Steuern eintreiben will, leider das Nachsehen.