Miethai & Co.
: Räumung

■ Nicht ohne Rechtstitel Von Sylvia Sonnemann

Gekündigte MieterInnen müssen nicht befürchten, daß der Vermieter am letzten Tag der Kündigungsfrist mit dem Möbelwagen vor der Tür steht und sie vor die Tür setzen kann. Bei jeder Kündigung eines Mietverhältnisses darf der Vermieter nur mit einem Rechtstitel (Urteil oder Vergleich vor der Öffentlichen Rechts Auskunft) die Räumung durchführen und einen Gerichtsvollzieher hiermit beauftragen. Der Schutz der MieterInnen setzt nicht erst im Gerichtsverfahren an, sondern schon viel früher.

Zunächst sollte die formelle und inhaltliche Wirksamkeit der Kündigung geprüft werden. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung kann bei Vorliegen von Härtegründen (z. B. Krankheit oder hohes Alter) Widerspruch unter Berufung auf die Sozialklausel gemäß § 556a BGB eingelegt werden. Weiter gibt es noch die Möglichkeit, eine Räumungsfrist zu beantragen. Dies kann bereits außergerichtlich, aber auch noch bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Räumungsverfahren geschehen. Diese Frist soll Obdachlosigkeit verhindern und den MieterInnen ermöglichen, eine neue Wohnung zu finden. Die Länge der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Räumungsfrist kann, falls trotz nachweislicher Bemühungen der MieterInnen keine neue Wohnung gefunden wurde, bis zu einem Jahr verlängert werden.

Ist auch die Räumungsfrist abgelaufen und nicht mehr verlängerbar, schützt in Ausnahmefällen noch ein Vollstreckungsschutzantrag vor der Räumung. Gekündigte MieterInnen sollten sich unbedingt beraten lassen, damit die vorstehenden Möglichkeiten optimal genutzt werden können und unnötige Kosten vermieden werden.