Miethai & Co
: Umwandlung

Kündigungsschutz, Teil 3  ■ Von Christiane Hollander

Die häufigste und größte Befürchtung für die MieterInnen bei der Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen besteht darin, eine Kündigung zu erhalten und die Wohnung räumen zu müssen. Vielen ist nicht bewußt, daß ein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Will ein Vermieter sein Haus in Eigentumswohnungen aufteilen und dann einzeln verkaufen, kann er durch eine unvermietete Wohnung einen höheren Profit erzielen. Zur Kündigung benötigt er aber immer einen gesetzlich anerkannten Grund. Die Umwandlung ist im Gesetz nicht als ein solcher vorgesehen, eine diesbezügliche Kündigung wäre unwirksam.

Der Käufer der Wohnung hat weitere Beschränkungen des Kündigungsrechtes hinzunehmen:

Seit dem 1.Mai 1993 gilt das „Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung“. Da-nach kann die Landesregierung für ein Gebiet bestimmen, daß eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (in Hamburg seit 18.5.93). Konsequenz ist eine Sperrfrist für Kündigungen wegen „Eigenbedarfs“ und „Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ von 10 Jahren. Aber Achtung: Voraussetzung ist, daß die MieterInnen bereits in einer Mietwohnung gewohnt haben und die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, d.h. ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt wurde. Außerdem muß die Wohnung an einen Dritten verkauft oder versteigert worden sein. Problematisch wird es, wenn die Wohnung vor dem 1.5.1993 umgewandelt und verkauft wurde. Dann sollen nach der Rechtsprechung andere Sperrfristen gelten.

Auch in Gebieten, die nicht unter das Sozialklauselgesetz fallen, haben die MieterInnen bei einer Umwandlung einen erweiterten Kündigungsschutz wegen „Eigenbedarfs“ von 3 Jahren. Per Verordnung kann die Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen Gebiete festlegen, in denen die Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarfs und Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung auf 5 Jahre ausgedehnt wird (häufig geschehen im Hamburger Umland). Ihre Gemeindeverwaltung wird Ihnen darüber Auskunft geben können, ob für Ihren Wohnort eine solche Verordnug erlassen wurde.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelstraße 30, 20357 Hamburg,

Telefon 431 39 40