Miethai & Co.
: Summertime

Der Grill auf dem Balkon  ■ Von Eva Proppe

Bald wird es endlich richtig Sommer. Dürfen wir MieterInnnen dann auf unseren Balkonen einen Holzkohlegrill anwerfen, im Gemeinschaftsgarten ein Planschbecken aufstellen, am Fensterbrett Blumenkästen mit unseren Lieblingsblumen befestigen oder ganz viele Gartenparties feiern?

Zunächst gilt das, was dazu in der Hausordnung steht. In der Hausordnung des Hamburger Formularmietvertrages für Wohnraum heißt es zum Thema Grillen: „Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.“ Ist in der Hausordnung keine Regelung vorgesehen, so gilt, daß das Grillen mit einem Holzkohlegrill wegen des Rauchs und des Geruchs auf Balkonen nicht erlaubt ist, mit einem Elektrogrill hingegen gegrillt werden kann.

Die Gartennutzung kann „im Rahmen des Üblichen“ vorgenommen werden, d.h., Stühle, Tische, Sonnenschirme, Kinderplanschbecken dürfen im Gemeinschaftsgarten zwar aufgestellt werden, müssen abends jedoch wieder weggeräumt werden. Wurde allerdings über einen längeren Zeitraum schon geduldet, daß diese Gegenstände auch über Nacht dort stehenbleiben, so kann der Vermieter dem nur aus wichtigem Grund widersprechen. Auch wenn das Grundstück nicht durch die Gegenstände verschandelt wird oder ein sonstiger sachlicher Grund gegen das Stehenlassen spricht, darf dies nicht verboten werden.

Blumenkästen dürfen auch außen am Fensterbrett angebracht werden, natürlich ist darauf zu achten, daß dies fachgerecht geschieht, um keine PassantInnen zu gefährden. Vor dem Anbringen ist ein Nachfragen beim Vermieter ratsam, da die Kästen zum Haus passen sollen und er sonst ein wirksames Verbot aussprechen könnte.

Zu Gartenfesten findet sich in den meisten Hausordnungen keine Regelung. Entgegen dem Gerücht, einmal im Monat dürfe laut gefeiert werden, hat die Rechtsprechung klargestellt, daß dies nicht der Fall ist. Im üblichen Umfang (etwa viermal) dürfen Gartenfeste (bis 22.00 Uhr) jedoch gefeiert werden. Zur Lautstärke: Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

Eva Proppe ist Juristin bei Mieter helfen Mietern“,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40