Kein Erbe für die Heimleitung

■ Verfassungsgericht bestätigt Bestimmung im Heimgesetz, die alte Menschen schützen soll

Freiburg (taz) – Altersheime dürfen von ihren BewohnerInnen keine Erbschaften annehmen. Diese Bestimmung im deutschen Heimgesetz hat gestern eine mit drei RichterInnen besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

Geklagt hatte ein Heimleiterehepaar aus Buxtehude. In dessen Pension hatte jahrelang eine ältere Frau gewohnt. Sie war, wie auch die anderen Gäste, für 5.000 Mark im Monat rundum versorgt worden. Schon 1988 hatte die Frau ein Testament zugunsten des Ehepaars aufgesetzt. Doch als die alte Dame nach einigen Jahren starb, währte die Freude über das vermeintlich geerbte Hausgrundstück nur kurz. Das Heimgesetz verbietet es nämlich, daß alte Leute ihrem Heim, der Leitung oder den MitarbeiterInnen Erbschaften hinterlassen oder größere Geschenke machen.

Das Ehepaar war natürlich enttäuscht und erhob Verfassungsbeschwerde, weil das im Grundgesetz geschützte Erbrecht verletzt sei.

Das Verfassungsgericht hatte jedoch kein Erbarmen. Zu Recht versuche nämlich der Gesetzgeber, hilflose alte Menschen vor unzulässigem Druck zu schützen. Heimangestellte sollen erst gar nicht auf die Idee kommen, ihren Schützlingen ein entsprechendes Testament nahezulegen.

Außerdem nütze es auch dem „Heimfrieden“, wenn die Gefahr generell ausgeschlossen wird, daß sich BewohnerInnen eine Vorzugsbehandlung „erkaufen“ können. Unverhältnismäßig ist diese Regel nach Karlsruher Ansicht nicht, weil es schließlich auch Ausnahmen gebe.

Gültig sind etwa Testamente, von denen das bedachte Heim gar nichts weiß. Außerdem kann die Erbeinsetzung eines Heims und seiner MitarbeiterInnen auch von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden – zum Beispiel dann, wenn Ordensmitglieder, die verpflichtet sind, ihrem Orden alles zu vererben, auch in einem Heim des Ordens leben.(Az.: 1 BvR 434/98) Christian Rath