Kampfhunde-Steuer ist illegal

■ Magdeburger Gericht urteilt: Höhere Besteuerung von Bullterriern widerspricht dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Städte- und Gemeindetag rechnet mit Klagewelle von Hundehaltern

Magdeburg (dpa) – Auf eine Klagewelle von Kampfhundbesitzern macht sich der Städte- und Gemeindetag gefaßt: Das Magdeburger Oberverwaltungsgericht (OVG) hat Hundehaltern recht gegeben, die gegen die höhere Besteuerung eines Kampfhundes geklagt hatten. In der Urteilsbegründung heißt es, die Gemeinde habe „den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ zu beachten. Es sei nun zu befürchten, daß auch andere Hundehalter versuchen werden, gegen entsprechende Steuerbescheide vorzugehen, sagte eine Sprecherin.

Das OVG entsprach der Klage eines Ehepaares gegen die Stadtverwaltung Roßlau. Während für einen „normalen“ Hund eine Steuer von 90 Mark im Jahr fällig wurde, mußte das Ehepaar für seinen als Kampfhund eingestuften Bullterrier 720 Mark bezahlen. Dagegen hatten die Halter angeführt, daß jeder größere Hund eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit bilden kann. Entscheidend sei weniger die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse, sondern vor allem die Erziehung und Haltung des Tieres.

Die Hundesteuersatzung der Stadt erfasse nicht die Gefahr, die beispielsweise von deutschen Doggen, Dobermännern, Rottweilern und Schäferhunden ausgehe, hieß es in der Urteilsbegründung. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, auch Kampfhunde zu erfassen, deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Die Entscheidung betreffe einen Einzelfall und gehe nicht von einer generellen Unzulässigkeit einer höheren Hundesteuer für Kampfhunde aus, sagte Marion Hanisch vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt. Es hänge von der jeweiligen Satzung der Kommune ab, ob sie angreifbar ist. Auch Gerichtssprecher Stephan Gatz verwies darauf, daß sich das Urteil auf eine ganz konkrete Regelung bezieht. „Andere Kollegen könnten anders entscheiden“, sagte er. Allerdings sei das Problem mit einer Satzung, die bestimmte Hunderassen benennt, kaum in den Griff zu bekommen. Es bestehe die Gefahr, daß entweder welche vergessen werden oder welche dabei sind, die nicht dazugehören. Günstiger sei eine Verordnung, die auf den Hundehalter abzielt. Menschen, die charakterlich nicht geeignet seien, sollte die Haltung notfalls verboten werden. (Az: A 2 S 317/96)