Müllgebühr ist rechtens

■ Hamburger Verwaltungsgericht weist Klagen des Grundeigentümer-Verbands ab

Der Hamburger Müll kostet zu Recht, was er kostet. Das befand gestern das Verwaltungsgericht Hamburg und wies zwei Klagen des Grundeigentümerverbands ab. Dieser hatte die Stadtreinigung in einem Musterprozeß wegen ihrer Gebührenordnung verklagt. Die Abfall-Grundgebühr, die die städtische Müllabfuhr seit 1994 von jedem ihrer Kunden erhebt, hält der Grundeigentümerverband für illegal. Außerdem empfindet er es als unzulässig, daß die Stadtreinigung die Kosten für die Sanierung der stillgelegten Deponien auf die Haushalte umlegt.

Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht nicht. Vielmehr sieht es „keine rechtlichen Bedenken“ – weder „gegen die Festsetzung einer Grundgebühr“ noch „gegen die Kosten für die Deponierung“, heißt es in dem gestrigen Urteil, dessen ausführliche schriftliche Begründung noch aussteht. Auch seien die „Kostenansätze für die Gebührenberechnung einwandfrei ermittelt worden“.

Der Geschäftsführer der Stadtreinigung, Berend Krüger, nahm das Urteil mit Genugtuung entgegen. Es bestätige „die Rechtsauffassung der Stadtreinigung auf ganzer Linie“. Heinrich Stüven, Geschäftsführer des Grundeigentümer-Verbands, dagegen war stinksauer: Die Müll-Gebühr von vierteljährlich 24 Mark werde pauschal und ohne Rücksicht auf die Haushaltsgröße abkassiert, bemängelte er. Das führe dazu, „daß der normale Ein-Personen-Haushalt genauso viel bezahlen muß wie ein großer Gewerbebetrieb“.

Für die monatlichen 1,90 Mark für die Deponienachsorge erhielten die Verbraucher überdies keine Gegenleistung, so Stüven, da die Deponien bereits seit langem geschlossen seien.

Bestärkt sieht sich der Verband durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig von 1997. Darin hatte das Gericht die Müllgrundgebühr einer schleswig-holsteinischen Kommune für verfassungswidrig erklärt, weil der Gleichheitsgrundsatz nicht gewahrt werde. Der Grundeigentümerverband will jetzt die Entscheidungsgründe des Hamburger Gerichts „sorgfältig prüfen“ und dann entscheiden, ob er in Berufung geht vor das Oberverwaltungsgericht.

Heike Haarhoff