Ruin ist eine mögliche Unfallfolge

■ Bundesverfassungsgericht bestätigt gesetzliche Bestimmungen für Schadenshaftung, auch wenn die Zahlungen existenzbedrohend sind

Die Verfassungsrichter kannten kein Erbarmen. Eigentlich war es schon schlimm genug für den 16jährigen Dessauer Motorradfahrer, daß er ohne Führerschein, ohne Sturzhelm und ohne Versicherung mit seiner 13jährigen Freundin einen Unfall baute. Dann forderte die Krankenversicherung des Mädchens 150.000 Mark Kosten und Schadenersatz von ihm. Und obwohl das Landgericht Dessau die Meinung vertrat, mit der Zahlung dieser Summe werde die Existenzgrundlage des Jungen zerstört, bestätigten die Richter am Bundesverfassungsgericht die Regelung: Die Haftungsbedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, so ihre Entscheidung, verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Schließlich sind Jugendliche schon in ähnlichen Fällen dazu verurteilt worden, für den Schaden aufzukommen.

Nach Angaben des Verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind nur rund zwei Drittel aller deutschen Haushalte gegen derartige Ansprüche versichert. Dabei ist, selbst nach Meinung der Kritiker des deutschen Versicherungswesens, die Haftpflichtversicherung eine der wenigen wirklich wichtigen und sinnvollen Einrichtungen. Die Preis- und Leistungsunterschiede dabei sind allerdings enorm, stellte die Stiftung Warentest Anfang 1998 fest. Während die billigsten Anbieter mit Deckungssummen zwischen 3 und 10 Millionen Mark bereits für rund 100 Mark Jahresbeitrag, also weniger als 10 Mark im Monat, ihre Leistungen anbieten, verlangte die teuerste Versicherung mehr als 400 Mark im Jahr.

Lebenspartner – auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften – und Kinder sind bei fast allen Anbietern mitversichert. Nur bei Haustieren, die zusätzliche Schäden anrichten können, verlangen die Versicherer eine Sonderprämie. Das gilt vor allem für Hunde, während harmloses Kleinvieh nicht extra versichert werden muß.

Ganz nebenbei übernimmt die Haftpflichtversicherung nicht nur den Schadenersatz, sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Dritten vor Gericht ab und gilt deshalb als „Rechtsschutzversicherung für den kleinen Mann“. Die Versicherungen zahlen nur dann nicht, wenn der Versicherte einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn es sich um gemietete oder geliehene Sachen handelt. Und Strafen und Bußgelder muß der Versicherte weiterhin selbst blechen. Horst Peter Wickel