Ladendiebe zahlen drauf

■ Bis zu 500 Mark Fangprämie sind gesetzlich erlaubt / Verbraucherschützer warnen

Ladendiebstahl lohnt sich nicht! Spätestens seit die Kaufhäuser aufgerüstet haben und fast jeder Artikel dreifach gesichert und fast alle Etagen mit einem eigenen Detektiv bestückt sind. Dennoch findet sich der eingangs genannte Satz in sämtlichen Einkaufshallen der Republik auf großen Plakaten an den jeweiligen Eingängen wieder. Zumeist mit dem Hinweis: „Jeder Diebstahl wird angezeigt.“ Die Supermarkt-Kette Kaisers geht jetzt noch weiter. In Bremer Läden ist nun noch der Zusatz zu lesen: „Zusätzlich wird vom Täter ein Betrag in Höhe von 100,- DM als Fangprämie/Vertragsstrafe erhoben.“

Ein Gebahren, daß Verbraucherschützer nicht gerade gern sehen. Zu oft geraten unschuldige Eltern mit Kleinkindern, die sich unbemerkt Artikel aus den Regalen nehmen, in die Falle. Detektive werden übermotiviert. Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Kunden anderen Einkäufern Artikel in die Tasche geschmuggelt haben, um die Fangprämie abzuzocken. Diese auch noch gut sichtbar im Eingangsbereich auszuschreiben, halten viele Kundenvertreter für höchst problematisch. „Allerdings ist dieses Vorgehen gesetzlich erlaubt“, berichtet Lovis Wambach von der Bremer Verbraucher-Zentrale. „Der Bundesgerichtshof hat schon 1979 eine Vertragsstrafe von 50 Mark als zulässig bezeichnet.“

Allerdings bezieht sich die erwähnte BGH-Entscheidung „angesichts der Durchschnittskriminalität“ nur auf Lebensmittelläden (AZ: VI ZR 254/77). Wer wertvollere Gegenstände klaut, darf sich nicht wundern, wenn ihm eine höhere „Vertragsstrafe“ ins Haus flattert. So hat das Landgericht Berlin bereits 1983 festgelegt, daß bis zu 500 Mark verlangt werden können. Dazu heißt es: „Die Kammer ist davon überzeugt, daß es bei höherwertigen Waren einer über 500,- DM hinausgehenden Fangprämie nicht bedarf, um einen Anreiz zur Ermittlung von Ladendieben zu bieten.“ (AZ: 54 S 22/83)

Diese Entscheidungen sind auch in der Kaisers-Vorstandsetage bekannt. Von dort heißt es darum nur: „Diese Fangprämien sind bei uns im Haus nichts Neues. Das ist eine jahrealte Anweisung an alle Filialen.“ Eine Verkäuferin vor Ort berichtet anderes: „Das Schild ist neu.“ Auf den alten hätte man eine Belohnung von 50 Mark versprochen. Jetzt wird der Täter mit 100 Mark zur Kasse gebeten.

Zu den Bedenken der Verbraucherschützer wiegelt der Kaisers-Vorstand ab: „Solche Vorgänge, daß wegen der Fangprämie jemand in die Falle gelockt wurde, sind uns unbekannt. Ansonsten gibt es für Grenzfälle wie Minderjährige gesetzliche Regelungen.“

Allerdings geht das Hausrecht der Kaufhäuser auch nicht bis ins Unermeßliche. So etwa die beliebte Taschenkontrolle. Laut Verbraucherschützer Wambach ist dies „nur bei einem begründeten Verdacht erlaubt“. Jeti