Alles von der Steuer absetzbar

Berlin (taz) – Die Bestätigung für das Finanzamt läßt keinen Zweifel: Hier hat jemand Bestechungsgeld gezahlt. Nun will er das Geld als betriebliche Ausgabe von der Steuer absetzen. „Hiermit bestätige ich, daß ich ... eine Zahlung in Höhe von 300 DM an einen Mitarbeiter der Kommunalverwaltung von Potsdam zur Herausgabe eines dienstlichen Geheimnisses getätigt habe.“ Der Schreiber versichert, der Begünstigte habe das Schmiergeld ordnungsgemäß versteuert. Sein Finanzbeamter scheint zufrieden. Jedenfalls erkennt er die Sonderausgabe ohne Bedenken an.

„Nach geltender Rechtslage hat das Finanzamt korrekt gehandelt“, sagt Carel Mohn, Pressesprecher der Nichtregierungsorganisation Transparency International, die sich gegen Korruption stark macht. Zwar ist Bestechung gesetzlich verboten. Doch solange weder der Schmiergeldzahler noch -empfänger rechtskräftig verurteilt sind, kann die Zahlung hierzulande ganz legal von der Steuer abgesetzt werden. Hätte sich Carel Mohn, der die Bestätigung zu Versuchszwecken geschrieben hat, nicht selbst angezeigt – die Staatsanwaltschaft hätte wohl nie davon erfahren.

Und dabei hatte Wirtschaftsminister Rexrodt noch Ende 1997 getönt: „Ich bin mir mit meinem Kollegen Waigel einig, daß die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern nicht mehr möglich ist, sobald Zahlungen an ausländische Amtsträger strafbar sind.“ Das ist ab 1999 der Fall. Bei der Bestechung inländischer Amtsträger gelte diese Regelung schon vorher, versicherte Rexrodt. Carel Mohn hat das Gegenteil bewiesen. aje