Miethai & Co.
: Nicht schleifen

Schönheitsreparaturen II  ■ Von Sabine Weiss

Über Schönheitsreparaturen gibt es viele verschiedene Vertragsgestaltungen, die den MieterInnen zum Teil viel zu umfangreiche Renovierungen aufbürden und daher unwirksam sind.

Grundsätzlich zählen zu den Schönheitsreparaturen nur: das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren innen (BGH RE WM 1987, S. 306). Alle sonstigen Reparaturen muß – bei Wohnraummietverträgen – der Vermieter durchführen, mit Ausnahme der von MieterInnen durch unsachgemäße Behandlung verschuldeten Schäden.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden (LG Hamburg, WM 1990, S.115). Ebensowenig kann der Vermieter das Auswechseln von Teppichböden als Schönheitsreparaturen verlangen (OLG Hamm WM 1991, 248).

Manche Vermieter hätten gerne die Wohnung von den MieterInnen in einen tapezierfähigen Zustand versetzt und verlangen, daß die MieterInnen bei ihrem Auszug vorhandene Putzschäden ausbessern. Auch solche Arbeiten gehen nach Ansicht der Gerichte über die vorzunehmenden Malerarbeiten hinaus und müssen nicht von den MieterInnen ausgeführt werden (LG Berlin, WM 1987, S. 147).

Enthalten Mietvertragsformulare Klauseln, die von den MieterInnen Renovierungsarbeiten verlangen, so sind diese unwirksam.

Wichtig für MieterInnen, die sich erst im nachhinein über die Renovierungspflichten informieren: Haben die MieterInnen aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung über Schönheitsreparaturen Arbeiten ausgeführt oder Handwerkerkosten übernommen, so können sie die Kosten vom Vermieter zurückverlangen (LG Stuttgart, WM 1986, S. 369). Allerdings müssen die Arbeiten immer fachgerecht ausgeführt sein, ansonsten kann der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen, selbst wenn die Mieterin vertraglich überhaupt nicht zu Renovierungsarbeiten verpflichtet war.

Sabine Weiss ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40