Miethai & Co.
: Was muß sein?

■ Schönheitsreparaturen III Von Eva Proppe

Grundsätzlich gilt: MieterInnen müssen das renovieren, was sie abgewohnt haben. Dabei beginnen die im Mietvertrag stehenden Fristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Eine Endrenovierung schulden MieterInnen nur, wenn sie sich während des Mietverhältnisses nicht an die im Mietvertrag vereinbarten Fristen gehalten haben. Eine formularmäßige Verpflichtung zur Endrenovierung ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Verpflichtung der MieterInnen zur Anfangsrenovierung z.B. durch folgende Klausel: „Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen.“

Während des laufenden Mietverhältnisses können die MieterInnen dann zur vertraglich übernommenen Ausführung der „notwendig werdenden Schönheitsreparaturen“ herangezogen werden, wenn ohne Schönheitsreparaturen die Substanz der Mietsache gefährdet wäre. Ist dies der Fall, kann die Unterlassung von Schönheitsreparaturen allerdings auch zur Kündigung führen. Weder während noch nach Beendigung des Mietverhältnisses werden Schönheitreparaturen fällig, wenn ohne die vorherige Durchführung von In-standsetzungsmaßnahmen (des Vermieters)seine Renovierung unzweckmäßig wäre. Die Arbeiten sind „fachgerecht, mittlerer Art und Güte“ auszuführen. Zwar dürfen MieterInnen die geschuldeten Schönheitsreparaturen immer zunächst selbst ausführen, das besagt aber nicht, daß nur Hobbyqualität geschuldet ist.

Bei Schlechtausführung der Schönheitsreparaturen hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch. Schlecht ausgeführt sind die Arbeiten z.B., wenn der Farbanstrich scheckig ist oder die Lackfarbe auf den Holzteilen Lecknasen aufweist. Schalter und Steckdosen dürfen nicht überstrichen und mit Farbklecksen versehen werden. Die farbliche Gestaltung der Dekoration (z.B Lasieren der Wände) während der Mietzeit ist allein Sache der MieterIn. Auch bei Auszug müssen die Räume nicht weiß gestrichen werden – es sei denn, zur farblichen Gestaltung ist im Mietvertrag etwas wirksam vereinbart worden.