Nachgefragt
: Gesetz nachbessern

■ Wie schützen vor Banken und Schufa?

Kürzlich ist der Fall eines Verdener Bankkunden öffentlich geworden (taz, 2.11), der sein Konto bei der Deutschen Bank gekündigt und bereits die Kontoendabrechnung bekommen hatte, dann aber – nachdem er die Gebührenhöhe bestritten hatte – einen negativen Schufa-Eintrag bekam. Der wurde erst gelöscht, nachdem der Bremer Datenschutzbeauftragte intervenierte. Die taz befragte dazu den Landesdatenschutzbeauftragten, Stefan Walz.

taz: Wie oft haben Sie mit vergleichbaren Fällen zu tun?

Waltz: 1997 war es 14 schriftliche Beschwerden. Da war der Eintrag nicht rechtzeitig gelöscht worden – oder er wurde aufgenommen, obwohl die Forderung bei der Bank betritten war, was nicht sein darf. Es gibt viele Anlässe und Gründe: Weil der Meldeweg zwischen Banken und Schufa nicht funktioniert oder Namen verwechselt werden .

Wieviele Schufa-Kunden bekommen diese Einträge?

Beim Nachmeldeverfahren, wenn ein Kreditinstitut die Anfrage auslöst, werden auch diejenigen, die vorher angefragt haben, informiert. Es wird also gestreut an alle Banken des Kunden.

Sie waren erfolgreich, der monierte Schufa-Eintrag „Girokonto gekündigt“ wurde gelöscht. Was heißt das genau?

Das heißt nur, daß die neuen Kunden die Information „Girokonto gekündigt“ nicht mehr erhalten; die Altkunden haben sie bereits übers Nachmeldeverfahren erhalten. Man müßte demnach zu einer „frischen“ Bank gehen, die das nie erfahren hat.

Ist es nicht eine Fehlplanung, daß Negativmeldungen munter verschickt werden können – zum Schutz der Kreditinstitute – während der korrigierte Eintrag – zum Schutz möglicherweise geschädigter KundInnen – nicht weitergeleitet wird?

Das ganze Nachmeldeverfahren ist kritisch zu bewerten. Das Gesetz sagt, man muß ein berechtigtes Interesse haben, als Kunde, als Kreditinstitut oder Mobilfunkunternehmen meinetwegen, Daten abzurufen bzw. sich eine Schufa-Auskunft einzuholen. Daß die früheren Kunden dieses Interesse noch haben, ist nicht offensichtlich, weshalb wir das Verfahren für bedenklich halten. Aber der von Ihnen beschriebene Fall ist ein Ausnahmefall.

Was müssen Betroffene tun?

Wir setzen uns für sie ein; sie können aber auch eine Selbstauskunft einholen ...

... für 15 Mark?

Nicht, wenn festgestellt wird, daß Daten unzulässig gespeichert waren. Man kann auch den Staatsanwalt einschalten.

Die Schufa hat bemängelt, der fälschlich gemeldete Banckunde habe den Fehler erst spät gemeldet. Was muß man denn tun?

Am besten sofort Bank und Schufa anschreiben. Aber natürlich kann man sein Recht jederzeit geltend machen.

Kann die einfache Löschung der negativen personenbezogenen Daten wirklich genug sein?

Die Rechte müssen auf jeden Fall erweitert werden. Der Bonitätsschaden ist ja eingetreten, viele werden den falschen Auszug noch in der Akte haben, obwohl er gelöscht werden müßte. Das kann man aber nur für computermäßige Speicherung verlangen, für das Papier gilt das Bundesdatenschutzgesetz nicht. Fragen: Eva Rhode