■ Mit Verbraucherschutz auf du und du
: EU für Konsumenten

Brüssel (taz) – Ob im Jahr 1999 die Preise in Euro und in Mark auf der Zahnpasta stehen, ob für einen grenzüberschreitend per Internet bestellten Regenschirm einheitlich zwei Wochen Probezeit gewährleistet werden oder ob die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt vor krebserregendem Spielzeug warnen kann, entscheidet längst der Europäische Rat für Verbraucherschutz gemeinsam mit der EU-Kommission und dem Europaparlament. Gestern beschloß der Rat, 120 Millionen Euro (circa 240 Millionen Mark) auf fünf Jahre EU-weit für den Verbraucherschutz bereitzustellen.

Vom öffentlichen Internet- Anschluß im spanischen Zaragoza über die Editoriale-Altro- Consumo-Gruppe zur Sicherheitsüberprüfung von Skigerät in Italien, Frankreich, der Schweiz und Österreich bis zur deutschen Stiftung Warentest oder der Infobroschüre des niederländischen Consumentenbond zahlt die EU heute für Verbraucherschutzinitiativen. Jüngster Vorstoß der im Verbraucherrat versammelten Minister: eine Label-Offensive für bessere Gebrauchsanweisungen. Zukünftig soll der Kunde schon an einem Logo auf der Verpackung erkennen, ob endlose Deutungsversuche der Anweisungen vor dem Bohren, Mixen, Rasieren oder Radiohören stehen.

Als Gegenvorschlag liegt beim Rat noch der „Award- Vorschlag“ auf dem Tisch: „So etwas wie der Ingeborg-Bachmann- oder Nobelpreis für lesbare Gebrauchsanweisungen“, wie eine Sprecherin anmerkte. Einem Label werden aber mehr Chancen eingeräumt, weil konkurrierende Unternehmen unmittelbar auf die Label-Einführung ihren Produkten gut verständliche Gebrauchsanweisungen mitliefern müßten, um sich gegen Wettbewerbsnachteile zu schützen. Ganz nach Brüsseler Art müßte dann eine neue Institution geschaffen werden, die europaweit alle Gebrauchsanweisungen einer Prüfung unterzieht und bewertet.

Ebenso will der Rat für frustrierte Internet-Käufer sorgen: Wer zukünftig etwa von Deutschland über Internet einen Regenmantel in England bestellt, soll nach den gleichen Konditionen wie beim persönlichen Kauf behandelt werden: Zwar ist festgelegt, daß der Kunde zu geltendem Recht seines eigenen Landes einkauft, um nicht vorab alle Geschäftsbedingungen des Gastlandes erforschen zu müssen. Doch für Internet-Käufe gilt dies bislang nicht. Der Regenmantelkäufer genießt also bei Internet-Kauf heute nur eine Woche Rückgaberecht auf britische Waren statt zwei, wenn der Kunde einen britischen Laden aufgesucht hätte.

Zwar fördert die Europäische Union auch den Dachverband der europäischen Verbraucherschutzorganisationen, Beuc. Beuc konnte allerdings gestern die Pläne des Europäischen Rats nicht bewerten. Peter Sennekamp